Eigenbedarf:Alte Mieter müssen nicht ausziehen

Eine Vermieterin wollte ihren 87 und 84 Jahre alten Mietern kündigen. Doch das ist den Senioren nicht zuzumuten, befand das Landgericht Berlin.

Alte Menschen in Mietwohnungen haben einem Gerichtsurteil zufolge einen besonderen Kündigungsschutz. In einer vor Kurzem vom Berliner Landgericht verkündeten Entscheidung in zweiter Instanz heißt es, dass Mieter vom Vermieter unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können (Az. 67 S 345/18). Hintergrund ist ein Streit über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von den inzwischen 87- und 84-jährigen Beklagten 1997 angemietet wurde. Die Klägerin hatte 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs erklärt. Die Beklagten widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort und ihre beschränkten finanziellen Mittel.

Das Amtsgericht Mitte hatte bereits in erster Instanz die Räumungsklage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin wurde jetzt zurückgewiesen. Laut Gericht haben sich die Mieter berechtigterweise darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung - unabhängig von gesundheitlichen und sonstigen Folgen - für Mieter hohen Alters eine "Härte" im Sinne des Gesetzes (Paragraf 574 BGB) bedeute. Allerdings ließen die Richter offen, ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtegrund "hohen Alters" berufen können. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vermieters komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne

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