Defekte Waschmaschine:Ab wann fällt der Versicherungsschutz ins Wasser?

Läuft die Waschmaschine aus, schaffen selbst Richter keine wasserdichten Urteile: Für den einen beginnt grobe Fahrlässigkeit bei 15 Minuten Abwesenheit, für den anderen erst nach zwei Stunden.

Dreht sich die Waschmaschine ohne Aufsicht und hält nicht dicht, hinterlässt das Wasser Spuren: Feuchter Boden in der eigenen Wohnung, nasse Wände und Decken in der Wohnung darunter. Die Versicherungen wollen den Schaden oft nur zahlen, wenn die Maschine beaufsichtigt war.

Ist der Versicherte aber nicht zu Hause, während die Maschine lief, wollen die Versicherungen nicht zuständig sein für die Kosten. Richter müssen entschieden, ob der Versicherte grobfahrlässig war und allein für den Schaden aufkommen muss oder ob die Versicherung trotz Abwesenheit zahlen muss.

Die Richter finden aber kein eindeutiges Urteil: Die einen lassen eine längere Abwesenheit zu, bevor sie von grobfahrlässig sprechen - die anderen begrenzen die erlaubte Abwesenheit auf eine viertel Stunde.

Kurze Abwesenheit: Versicherung muss zahlen

Der unbeaufsichtigte Betrieb einer Waschmaschine kann grob fahrlässig sein. Kommt es dadurch zu einem Wasserschaden, so kostet dies nach einem Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts (OLG) jedoch nicht unbedingt den Versicherungsschutz.

Dieser entfalle nur, wenn die Maschine noch für längere Zeit nach Beendigung des Waschvorgangs eingeschaltet war und unter Druck stand. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Rückzahlungsklage einer Versicherung ab.

Diese hatte einen Wasserschaden reguliert, der durch eine defekte Waschmaschine entstanden war. Als sie später erfuhr, dass die Versicherten zur fraglichen Zeit gar nicht zu Hause waren, forderte sie die Rückerstattung des Schadensbetrags.

Anders als das Landgericht Trier, das der Klage stattgegeben hatte, sah das OLG keinen Grund für eine Rückforderung. Grobe Fahrlässigkeit hätte nur vorgelegen, so die Richter, wenn die Versicherten etwa "ins Wochenende" gefahren wären und die Maschine mehrere Tage ohne Aufsicht gelassen hätten. Diese hätten jedoch angegeben, es seien nur wenige Stunden weg gewesen. Da die Versicherung das Gegenteil nicht beweisen könne, habe sie auch keinen Rückzahlungsanspruch.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Koblenz 10 U 1124/99.

15 Minuten nicht da: Versicherung muss nicht zahlen

Nicht immer bezahlen Versicherungen den Schaden, der durch eine ausgelaufene Waschmaschine verursacht wird. Das gilt vor allem dann, wenn der Besitzer seine Wohnung bei laufender Maschine für längere Zeit verlässt.

Unterschiedliche Ansichten gebe es bei den Gerichten aber darüber, wie lange die Wohnung verlassen werden darf.

Während etwa das Amtsgericht Ingolstadt (Az.: C 1028/91-15) eine Abwesenheit von 15 Minuten für grob fahrlässig halte, gehe das Landgericht Gießen (Az.: 1 S 143/96) davon aus, dass selbst eine zweistündige Abwesenheit den Versicherungsschutz nicht beeinflusse, wenn die Maschine bisher störungsfrei funktionierte.

Hahn schließen

Wer den Wasserhahn zur Waschmaschine ohne Zusatzsicherung dauernd geöffnet lässt, handelt grob fahrlässig. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. In der am Freitag veröffentlichten Entscheidung (Az: 3 U 6/04) verurteilt es einen Mieter zur Zahlung von 6000 Euro Reparaturkosten.

Sechs Jahre nach der Befestigung war ein mürber Wasserschlauch vom Hahn gerutscht. Das frei laufende Wasser durchnässte Mauerwerk und eine Nachbarwohnung. Die Versicherung zahlte erst und klagte dann auf Regress.

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