Eine teilweise Selbstanzeige kann dem Beschluss zufolge auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Steuerhinterzieher seine Schulden nicht in angemessener Frist nachzahlen könne. Das war nach Angaben von Kirsten Bäumel, Steuerrechtsexpertin beim Deutschen Anwaltverein, bisher durchaus Praxis. "Da wird man sich umstellen müssen", sagte sie.
Notfalls schätzen
Markus Deutsch, Sprecher des Deutschen Steuerberaterverbandes, wies darauf hin, dass bisher eine Selbstanzeige für ein bestimmtes Steuerjahr strafbefreiend gewertet worden sei, auch wenn Einnahmen früherer Jahre nach wie vor verschwiegen worden seien. Laut BGH sei dies nun wohl nicht mehr möglich. Konsequenzen sieht Rechtsexpertin Bäumel zudem für jene Betroffenen, die nach dem Ankauf der Steuer-CD Selbstanzeige erstattet haben, aber noch auf die entsprechenden Unterlagen ihrer Schweizer Banken warten. Weil Steuerschuldner laut BGH "alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung" vorzulegen hätten, müssten die Steuerberater hier vorsichtshalber zu großzügigen Schätzungen raten.
Der BGH dringt zudem auf eine möglichst frühzeitige Selbstanzeige, weil sie nur dann zu Straffreiheit führt, wenn die Tat noch nicht "entdeckt" ist. "Entdeckt" könne die Hinterziehung aber schon vor einer Überprüfung der Steuererklärung sein, etwa durch die Angaben eines Zeugen. Nach Einschätzung von Bäumel reicht aber die bloße Möglichkeit, der eigene Name werde sich auf einer Steuer-CD finden, wohl noch nicht für eine Entdeckung, sodass eine Selbstanzeige noch für eine gewisse Zeit möglich sei.