Bundesgerichtshof: Urteil:Und immer an den Kunden denken

Der BGH stärkt die Rechte der Kunden: Banken dürfen bei einer neuen Zinsberechnung in Sparverträgen nicht mehr machen was sie wollen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bankkunden mit langfristigen und teilweise unwirksamen Sparverträgen gestärkt. Bei der Nachberechnung von Zinsen wegen unwirksamer Klauseln dürften die Kreditinstitute nicht nach ihren Geschäftsinteressen vorgehen, hieß es im Urteil. Vielmehr müsse eine Lösung gefunden werden, die der Realität eines langfristigen Prämiensparvertrages möglichst nahe komme.

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Bei der Nachberechnung von Zinsen soll mehr Geld für Sparer herausspringen.

(Foto: dpa)

Die Richter gaben einer Bankkundin recht, die von der Deutschen Bank eine Nachzahlung aus 24 Prämiensparverträgen mit einer Laufzeit von je 15 Jahren verlangte mit dem Argument, ihr seien über Jahre zu wenig Zinsen berechnet worden. Außerdem dürfen die Geldinstitute dem BGH-Urteil zufolge keine fiktive Kapitalertragssteuer vom Guthaben abziehen. Diese seien zum Zeitpunkt der Nachberechnung weder angefallen noch von den Banken an die Finanzbehörden abgeführt worden, hieß es.

Die Sparverträge der Klägerin waren zwischen 1986 und 1989 abgeschlossen worden. Sie sahen laufende Zinsanpassung und eine abschließende Bonuszahlung in Höhe von 15 Prozent der Sparsumme vor. Auf Grundlage einer von der Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe wurden die Zinsen angepasst. Nach Beendigung der Sparverträge verlangte die Kundin über 76.400 Euro Nachzahlung plus Zinsen.

Die Zinsanpassungsklausel sei in der Tat unwirksam, da die möglichen Zinsänderungen kaum kontrollierbar seien, entschied der BGH. Bei der Neuberechnung sei jedoch kein Platz für die alleinigen Interessen der Bank. Vielmehr müssten auch die Interessen der Kunden mitberücksichtigt werden. Außerdem müsse sich der Referenzzins nach vergleichbaren langfristigen Spareinlagen richten, entschied das Gericht weiter.

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