Bundesgerichtshof:Kein "Erfüllungsgehilfe des Mieters"

Wenn das Jobcenter unpünktlich das Geld für die Wohnung überweist, darf dem Mieter nicht gekündigt werden. Das entschied der BGH in einem neuen Urteil.

Sozial schwachen Mietern darf nicht gekündigt werden, weil das Sozialamt die Miete unpünktlich überweist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). In dem Fall war einem Mieter im oberbayerischen Weilheim gekündigt worden, weil dessen Mietzahlungen wiederholt einige Tage nach der vertraglich vereinbarten Frist eingegangen waren.

Bundesgerichtshof: Wenn das Jobcenter zu spät die Miete überweist, darf dem Mieter nicht gekündigt werden.

Wenn das Jobcenter zu spät die Miete überweist, darf dem Mieter nicht gekündigt werden.

(Foto: Foto: dpa)

Der Mieter hatte vergeblich darauf verwiesen, dass er inzwischen Sozialhilfe beziehe und die Miete direkt vom Jobcenter gezahlt werde. Die gleichwohl ausgesprochene fristlose Kündigung hob der BGH nun auf (Aktenzeichen: VIII ZR 64/09).

Dem Urteil zufolge kann es dem Mieter nicht angelastet werden, dass das Jobcenter trotz Vorlage der Abmahnungen nicht bereit war, die Miete früher anzuweisen. Nach Ansicht des BGH ist das Jobcenter kein "Erfüllungsgehilfe des Mieters". Es nehme mit der Mietzahlung vielmehr seine hoheitlichen Pflichten wahr, um die Daseinsvorsorge des Betroffenen zu sichern. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter die Mietkosten an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte das Urteil. Probleme durch Nachlässigkeiten oder Fehler im Jobcenter dürften nicht auf dem Rücken der Mieter ausgetragen werden, erklärte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten.

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