BGH zur Klage von Kirch:Hohes Gericht watscht Deutsche Bank ab

Lesezeit: 1 min

In seiner Dauerfehde mit der Deutschen Bank und deren Ex-Chef Breuer hat der einstige TV-Mogul Leo Kirch einen kleinen Erfolg erzielt.

Als größtes deutsches Finanzinstitut ist die Deutsche Bank in einer besonderen Rolle. Umso peinlicher, dass nun vom höchsten Gericht die Hauptversammlung des Jahres 2003 in einem wichtigen Punkt - Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat - für null und nichtig erklärt wurde.

Zu gerne hätte Leo Kirch eine Hauptversammlung der Deutschen Bank gekippt. Das ist ihm nicht gelungen. (Foto: Foto: dpa)

Die Entscheidung fiel im Prozess des pleite gegangenen Medienunternehmers Leo Kirch gegen die Deutsche Bank: Der 82-Jährige hatte hier teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Entlastung der beiden Top-Gremien für das Jahr 2002 für nichtig erklärt.

Nach einem Urteil vom Montag hätten die Aktionäre in der Hauptversammlung im Juni 2003 über den Konflikt Kirchs mit Ex-Vorstandssprecher Rolf Breuer informiert werden müssen. Breuer hatte öffentlich die Kreditwürdigkeit des einstigen TV-Moguls angezweifelt, Monate später war es um die Kirch-Gruppe geschehen.

Die Entlastung kann aber bei der Deutschen Bank problemlos bei nächster Gelegenheit nachgeholt werden und hat keine Auswirkungen auf Schadenersatzforderungen Kirchs.

Hauptversammlung bleibt gültig

Leo Kirch hat Breuer und die Deutsche Bank mit einer ganzen Reihe von Prozessen überzogen. Das Münchener Landgericht wird am 10. März über das größte Verfahren - eine milliardenschwere Schadenersatzklage - entscheiden. ( Az.: II ZR 185/07 vom 16. Februar 2009)

Der BGH begründete seine aktuelle Entscheidung mit einer aktienrechtlichen Regelung, wonach die Aktionäre über Interessenkonflikte "in der Person eines Organmitglieds" unterrichtet werden müssen - also über die 2003 bereits aktuellen Schadenersatzforderungen gegen den damaligen Vorstandssprecher Breuer.

Die weitergehenden Argumente von Kirchs Anwälten wiesen die Karlsruher Richter dagegen zurück. Sie wollten die komplette Hauptversammlung wegen eines angeblichen Formfehlers kippen - der Notar habe die Sitzung nicht ordnungsgemäß protokolliert.

Er hatte zunächst einen Entwurf gefertigt und - wie gesetzlich vorgeschrieben - am Ende der Versammlung unterschrieben. Zu den Akten gelangte allerdings eine überarbeitete und nicht die ursprüngliche Fassung.

Laut BGH ist gegen diese bei Hauptversammlungen übliche Praxis nichts einzuwenden.

© sueddeutsche.de/dpa/hgn/mel - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: