BGH-Urteil zu Öltankreinigung:Die Mieter müssen zahlen

Muss ein Öltank gereinigt werden, können Mieter an den Kosten beteiligen werden. Es handelt sich dabei um Betriebskosten, entschied der BGH.

Mieter müssen anteilig für die Reinigung des Öltanks bezahlen. Die anfallenden Kosten gelten als Betriebskosten und dürfen vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

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Öltanks müssen nicht nur regelmäßig gefüllt, sondern auch ab und zu gereinigt werden. Nach dem Urteil des BGH lässt sich die Reinigung auf die Betriebskosten umlegen.

(Foto: Foto: ddp)

Es handle sich dabei nicht um eine einmalige Reparatur, sondern um - wenngleich im Abstand von mehreren Jahren - regelmäßig wiederkehrende Ausgaben für den Betrieb der Heizungsanlage, heißt es in dem Urteil (Az: VIII ZR 221/08 vom 11. November 2009).

Und zu solchen laufend entstehenden Kosten dürften die Mieter herangezogen werden. Geklagt hatte ein Mieter, der sich mit 103 Euro anteilig an der Reinigung des Hausöltanks beteiligen sollte. Seit 1991 wohnt er in einem Mehrfamilienhaus bei Heidelberg. Der Kläger sah darin eine nicht umlagefähige Instandsetzung der Anlage - zu Unrecht, wie der BGH nun entschied.

Urteil schafft Rechtssicherheit

Laut BGH-Urteil darf der Vermieter zudem die komplette Summe in einer einzigen Jahresabrechnung in Rechnung stellen und muss den Betrag nicht auf mehrere Jahre strecken. Das Gericht stellte klar, dass die Reinigung von Öltanks nicht zur Instandsetzung gehört, die grundsätzlich vom Vermieter selbst zu bezahlen ist.

Damit gemeint sind beispielsweise Reparaturen oder Renovierungen wegen Witterungsschäden oder altersbedingter Mängel, so das Urteil. Weil es dabei um den Substanzerhalt des Hauses geht, gehören solche Ausgaben nicht zu den Betriebskosten, die von den Mietern zu tragen sind. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes entscheidet sich somit eine seit langem umstrittene Frage. "Mieter und Vermieter haben jetzt die notwendige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit", sagte der Direktor des Mieterbundes, Lukas Siebenkotten.

Der BGH knüpfte mit seinem Urteil an frühere Entscheidungen an. Die Reinigung von Dachrinnen könne dann zum Beispiel über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie regelmäßig erforderlich werde - etwa, weil sie immer wieder durch Laub verstopft werde, hatte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball in der Verhandlung erläutert. Eine einmalige Reparatur etwa nach einer Baumaßnahme gehöre dagegen zur Instandsetzung.

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