Das Urteil des BGH
Die fristlose Kündigung der Wohnung des Düsseldorfer Rauchers Friedhelm Adolfs muss neu überprüft werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 186/14). Die Richter hoben damit ein Urteil des Düsseldorfer Landgerichts wegen Rechtsfehlern auf und verwiesen den Fall zur erneuten Prüfung und Verhandlung zurück.
Das Landgericht hatte es im Juni als "schwerwiegenden Pflichtverstoß" bewertet, dass der Witwer nicht gelüftet und seine vollen Aschenbecher nicht geleert habe. Damit habe er die Geruchsbelästigung im Flur gefördert, hieß es.
Der BGH sah das jedoch nicht als erwiesen an. Ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, könne nicht beurteilt werden, weil die Entscheidung der Vorinstanz "auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung" beruhe, hieß es am Mittwoch.
Vorinstanzen entschieden gegen den Raucher
In den beiden Vorinstanzen war Adolfs mit seiner Klage gegen die Kündigung noch gescheitert, sowohl das Amts- als auch das Landgericht Düsseldorf (Az. 21 S 240/13 U) hatten entschieden, dass er ausziehen muss. Demnach musste der der 75-jährige Rentner nach 40 Jahren Miete die Kündigung des Vermieters akzeptieren, weil er in seiner Wohnung täglich 15 Zigaretten rauchte. Als weitere Begründung wurde genannt, dass Adolfs nicht ausreichend lüfte und gesundheitsgefährdender Qualm ins Treppenhaus zog.
Den Richtern der Vorinstanzen zufolge war die Kündigung daher rechtens, weil der Rauch des Rentners eine "intensive, nicht mehr hinnehmbare, unzumutbare und unerträgliche Geruchsbelästigung" darstelle. Dagegen zog Adolfs vor den BGH - und hatte nun zumindest teilweise Erfolg.