BGH-Urteil:Mieter müssen nicht Farbe bekennen

Vermieter dürfen ihren Mietern keine bestimmten Farben für Renovierungen während der Mietzeit vorschreiben.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erneut bekräftigt.

Zwar können Klauseln, die beim Auszug einen Anstrich in neutralen Farben vorsehen, zulässig sein. Für die üblichen Renovierungen während der Dauer des Vertrags kann der Mieter dagegen nicht zu bestimmten farblichen Gestaltungen verpflichtet werden, entschied das Gericht. Eine Renovierungsklausel, die solche Vorgaben enthält, ist damit komplett nichtig.

Im konkreten Fall stritten sich der Mieter einer Wohnung in Dessau und der Vermieter um gut 400 Euro an Kosten für Schönheitsreparaturen. Weil laut Vertrag die Räume alle drei beziehungsweise fünf Jahre "in neutralen Farbtönen" gestrichen werden sollen, kippte der BGH die Klausel und gab dem Mieter Recht.

Frage offengelassen

Dadurch werde die "Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt", ohne dass es dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters gebe, entschied der BGH unter Verweis auf ein Grundsatzurteil vom Juni 2008. (Az: VIII ZR 166/08 vom 18. Februar 2009)

Die eigentlich spannende Frage des Falls ließ das Gericht damit offen. Laut Vertragsklausel sollte der Mieter Küche, Bad und WC alle drei, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren - allerdings nur "bei normaler Nutzung".

Umstritten ist, ob der Vermieter damit einen "starren" Fristenplan aufgestellt hat, der nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam wäre, oder ob die Formulierung "bei normaler Nutzung" genügend Raum für längere Fristen bei weniger strapazierten Wohnungen lässt. Wendungen wie "im Allgemeinen" oder "in der Regel" hat der BGH akzeptiert.

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