BGH-Urteil:Kündigung erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat bestimmten Eigentümergemeinschaften die Kündigung ihrer Mieter erleichtert.

Kauft eine Gesellschaft eine Immobilie, um die Räume später in Eigentumswohnungen für die Gesellschafter umzuwandeln, dann darf sie den Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen. Der besondere Mieterschutz, der "nach" einer Begründung von Wohnungseigentum gilt, greift nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen nicht, weil die Umwandlung der Wohnungen noch bevorsteht.

Damit gab das Karlsruher Gericht einer Gesellschaft recht, die - mit dem erklärten Zweck der Eigennutzung durch die acht Gesellschafter - ein Anwesen in München gekauft hatte. Noch bevor es zur von vornherein geplanten Umwandlung der Miet- in Eigentumswohnungen kam, kündigte die Gesellschaft einer Mieterin.

Diese wollte die Wohnung allerdings nicht räumen und berief sich auf eine Vorschrift, nach der Mietern, deren Räume in Eigentumswohnungen umgewandelt worden sind, drei Jahre lang - bei Wohnungsknappheit sogar zehn Jahre - nicht gekündigt werden darf. Das Landgericht München I hatte der Mieterin recht gegeben (Az: VIII ZR 231/08 vom 16. Juli 2009).

Der BGH dagegen erachtete die Kündigung grundsätzlich für zulässig. Der Mieterschutz werde dadurch nicht umgangen, weil die Kündigungssperre eine bereits erfolgte - und nicht eine künftige - Umwandlung in Wohnungseigentum voraussetze. Das Landgericht muss nun in einem neuen Verfahren prüfen, ob die Bedingungen einer Eigenbedarfskündigung erfüllt sind.

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