Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nicht im Kündigungsschreiben angegeben, sondern nur mündlich begründet hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Maßgeblich sei, ob der Mieter "das Räumungsverlangen für berechtigt halten" durfte - also keinen Anlass hatte, an den Angaben des Vermieters zum Eigenbedarf zu zweifeln.
Die klagende Wohnungsmieterin lebte seit 1977 in einem Haus der Vermieter in Berlin. Diese hatten ihr zwei Mal wegen Eigenbedarfs gekündigt, allerdings ohne dies im Kündigungsschreiben anzugeben. Zudem hatten sie eine Räumungsklage sowie Schadenersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht. Aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung vom Oktober 2002 zog die Mieterin schließlich aus. Unmittelbar danach boten die Vermieter das Haus über einen Makler zum Verkauf an, von dem sie später jedoch Abstand nahmen.
Nicht aus freien Stücken
Die Mieterin behauptet, die Vermieter hätten den Eigenbedarf nur vorgetäuscht. Sie will erreichen, dass die Vermieter ihr die Wohnung zurückgeben oder ihr zumindest Schadenersatz zahlen. Vor dem Amtsgericht Schöneberg und dem Kammergericht Berlin hatte die Mieterin keinen Erfolg. Sie sei letztlich "freiwillig" ausgezogen, betonten die Vorinstanzen.
Der BGH hob nun diese Entscheidungen auf. Auch wenn ein Mieter unter diesen Umständen die Wohnung "freigibt", räume er sie nicht aus freien Stücken. Die Sache wurde an das Kammergericht zurückverwiesen. Es muss nun noch klären, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich vorgetäuscht war (Az.: VIII ZR 231/07)