Berlin:Keine Tagesvermietung an Flüchtlinge

Ein Eigentümer hatte drei Mietwohnungen an Flüchtlinge vermietet. Für bis zu 50 Euro pro Person und Übernachtung - das ist Zweckentfremdung, urteilte die Justiz.

Die Vermietung von Wohnungen auf Tagessatzbasis an Flüchtlinge und Asylantragssteller ist in Berlin verboten. Solch eine Vermietung verstößt auch dann gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot, wenn Sozialbehörden die Mietkosten übernehmen, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied (Az. VG 6 L 223.17). Im Ausgangsfall hatte der Eigentümer drei seiner Mietwohnungen an Asylantragsteller und Flüchtlinge vermietet. Die Sozialbehörden der Stadt übernahmen dafür die Kosten von bis zu 50 Euro pro Person und Übernachtung. In den drei Wohnungen kamen teilweise bis zu acht Personen unter. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf sah dies als Zweckentfremdung von Wohnraum an und forderte den Besitzer auf, die Wohnungen wieder "Wohnzwecken zuzuführen". Das Gericht bestätigte nun die Ansicht des Bezirksamtes: Die Vermietung zu Tagessätzen sei eine Zweckentfremdung. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge biete keine Rechtfertigung. Der Antragsteller dürfe mit ihnen aber "jederzeit reguläre Mietverträge abschließen", heißt es im Beschluss.

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