Beleidigungsklage:"Paranoide Vorgehensweise"

Die Anrede "Verwalterlein" in einem Brief an den Hausverwalter ist nicht unbedingt eine Beleidigung.

Das Landgericht Berlin urteilte, dass es sich in dem Fall eher um eine "Unhöflichkeit" gehandelt habe - nicht aber um eine Beleidigung. Das erläutert der Deutsche Mieterbund in der Hauptstadt (Az.: 63 S 352/07).

Eine Beleidigung hätte vorgelegen, wenn ein Angriff auf die Ehre des Verwalters vorgelegen hätte. Dem Mann, der einen Brief an den Hausverwalter des Vermieters mit "Sehr geehrtes Verwalterlein" überschrieben hatte, konnte daher nicht fristlos gekündigt werden.

Die Einschätzung galt in dem Fall auch, weil die Korrespondenz zwischen Mieter und Verwalter schon seit Jahren von gegenseitiger Missachtung geprägt gewesen war, führten die Richter aus. Nach Darstellung des Mieterbunds hatten die Mieter den Hausverwalter schon in der Vergangenheit mit "Sehr geehrter Herr H." oder "Sehr geehrter Hausmeister" angeschrieben.

Im Gegenzug hatte der Hausverwalter den Mietern schriftlich eine "paranoide Vorgehensweise" und "querulatorische Neigungen" bescheinigt. In dem an Sarkasmus und Zynismus grenzenden Tonfall fällt die Bezeichnung "Verwalterlein" dem Urteil zufolge nicht merklich schwerer ins Gewicht. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Vermieter daher "nicht unzumutbar".

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