Süddeutsche Zeitung

Außergewöhnliche Belastungen:Kosten für Krankheit und Pflege: Was Steuerzahler jetzt wissen müssen

Ein neues Urteil kann helfen, in Fällen mit außergewöhnlicher Belastung mehr Geld vom Staat zurückzubekommen.

Von Hermann-Josef Tenhagen und Udo Reuß, Finanztip

Wer in der Vergangenheit versucht hat, Krankheits- oder Kurkosten in seiner Steuererklärung geltend zu machen, ist oft an der hohen Grenze gescheitert, ab der diese Kosten erst steuermindernd sind. Ende März veröffentlichte das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof, ein wichtiges Urteil: Die bisherige Berechnung dieser zumutbaren Belastung ist falsch.

Grundsätzlich sind private Ausgaben in der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig. Ausnahmen gibt es aber in kostenintensiven, außergewöhnlichen Notlagen wie Krankheit, Behinderung, Pflege, Hochwasser oder Scheidung. Gerät ein Steuerpflichtiger in solch eine Ausnahmesituation, kann er in seiner Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Zu unterscheiden ist zwischen besonderen und allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Zu ersteren zählen beispielsweise die Kosten für ein volljähriges Kind in Ausbildung, das zu Hause ausgezogen ist. Dafür können Eltern den Ausbildungsfreibetrag geltend machen. Andere Beispiele sind der Pflege-Pauschbetrag für die unentgeltliche Pflege oder der Behinderten-Pauschbetrag. In diesen Fällen gelten Höchst- oder Pauschbeträge. Die Aufwendungen zählen zwar ab dem ersten Cent, sind aber maximal bis zum Höchstbetrag abzugsfähig.

Anders verhält es sich mit Krankheits-, Pflege-, Kur- und Wiederbeschaffungskosten. Diese allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen mindern die zu zahlende Steuer erst, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese wiederum ist sozial gestaffelt und beträgt zwischen ein und sieben Prozent der Gesamteinkünfte. Paragraf 33 Einkommensteuergesetz sieht drei Einkommensstufen vor: unter 15 340 Euro, bis 51 130 Euro und mehr als das.

Abhängig vom Familienstand und der Anzahl der Kinder waren bislang pauschal unterschiedliche Prozentsätze von den gesamten Einkünften zu überschreiten. Ein Beispiel: Ein kinderloser Single mit 51 200 Euro Einkünften musste bislang sieben Prozent davon als zumutbare Belastung selbst tragen, also 3585 Euro. Nur zusätzliche Ausgaben minderten die Steuer.

Der Bundesfinanzhof entschied aber in seinem jetzt veröffentlichten Urteil, dass die mit dem Einkommen steigenden Prozentsätze stufenweise anzuwenden seien und nicht wie bislang auf den Gesamtbetrag (Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VI R 75/14). Folglich ergibt sich in dem Single-Beispiel nach der neuen Berechnung eine zumutbare Belastung von nur noch 2919,30 Euro, also 665,70 Euro weniger als nach der bisherigen Berechnung. Der Steuerzahler kann also mehr absetzen.

Ein weiteres Beispiel: Hat ein lediger Arbeitnehmer Einkünfte von 75 000 Euro und zahlt 30 000 Euro für das Pflegeheim der Eltern, spart er aufgrund des BFH-Urteils fast 300 Euro Steuern.

Was Steuerzahler jetzt unternehmen sollten

Derzeit ist noch nicht sicher, ob die Finanzverwaltung das BFH-Urteil akzeptieren wird. Allzu oft hat sie in der Vergangenheit auf missliebige mit Nichtanwendungserlassen reagiert. Erst wenn das Urteil offiziell im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, bindet es auch die Finanzämter.

Um sich aktuell den Steuervorteil zu sichern, muss ein Steuerpflichtiger, der solche außergewöhnliche Kosten getragen hat, selbst aktiv werden. Alle nachweisbaren außergewöhnlichen Belastungen sollten in der Steuererklärung angegeben werden. Wer seine Steuererklärung 2016 bereits abgegeben, schon den Bescheid erhalten hat oder demnächst bekommt, der sollte binnen eines Monats gegen die Berechnung Einspruch einlegen.

Bereits ab 2012 wurde in vielen Steuerbescheiden wegen der zumutbaren Belastung ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch Ende November 2016 eine Verfassungsbeschwerde zu diesem Thema erst gar nicht angenommen.

Derzeit ist beim BFH noch ein Verfahren anhängig, in dem es darum geht, ob Krankheitskosten sogar ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung abzugsfähig sein können (Az. VIII R 52/13). Steuerzahler können sich darauf berufen und den Abzug vom ersten Cent an beantragen.

Allerdings hat der BFH in seinem aktuellen Urteil bestätigt, dass die zumutbare Belastung an sich verfassungsgemäß ist. Weil seit 2012 viele Steuerbescheide wegen der zumutbaren Belastung vorläufig ergangen sind, können diejenigen, die von einer Neuberechnung betroffen sind, bei ihrem Finanzamt beantragen, dass es die Steuerbescheide ändert. Sie können sich in diesem Fall auf Paragraf 165 Absatz 2 Abgabenordnung berufen.

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