Süddeutsche Zeitung

Auslandsimmobilien:Richtig vererben

Mit einer internationalen Nachlassvollmacht sind Erben beziehungsweise Testamentsvollstrecker mit Eintritt des Erbfalls sofort handlungsfähig.

Von Thomas Wachter

In immer mehr Erbfällen gehören heute auch Auslandsvermögen zum Nachlass. Bei Unternehmern ist es fast schon der Regelfall, dass sie auch eine oder mehrere Betriebsstätten im Ausland unterhalten. Aber auch bei Privatpersonen sind die Vermögen heute oftmals international diversifiziert. Jüngsten Schätzungen zufolge besitzen beispielsweise alleine eine Million Bundesbürger einer private Ferienimmobilie im Ausland.

Nur wenige Bürger machen sich indes Gedanken darüber, wie diese Vermögenswerte im Ausland eines Tages einmal auf ihre Erben übertragen werden können. Deutsche Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse werden im Ausland vielfach nicht anerkannt. Dies führt in der Praxis immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Nachlassabwicklung.

Gerade bei solchen Vermögenswerten, bei denen aus wirtschaftlichen Gründen eine jederzeitige Verfügungsbefugnis der Erben gegeben sein sollte, gilt es, frühzeitig Vorsorge zu treffen.

Handlungsfähig mit der Nachlassvollmacht

Neben einem individuell ausgestalteten Testament ist in vielen Fällen die Erteilung einer internationalen Nachlassvollmacht ein geeignetes Instrument, um die Nachfolge im Ausland schnell und kostengünstig zu regeln. Der entscheidende Vorteil einer internationalen Nachlassvollmacht besteht darin, dass Erben beziehungsweise Testamentsvollstrecker mit Eintritt des Erbfalls sofort handlungsfähig sind. Es muss weder die Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses abgewartet werden noch kommt es darauf an, ob diese Zeugnisse im Ausland anerkannt werden.

Grundlage der Handlungsbefugnis ist nicht das Erbrecht oder die Stellung als Testamentsvollstrecker, sondern die Nachlassvollmacht. Während es im Bereich des Erbrechts zwischen den einzelnen Staaten (auch innerhalb Europas) erhebliche Unterschiede gibt, werden Vollmachten grundsätzlich weltweit anerkannt.

Zwei Arten der Nachlassvollmacht

Im Wesentlichen ist zwischen zwei Arten von Nachlassvollmachten zu unterscheiden: zum einen den so genannten transmortalen Vollmachten, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam werden und dann über dessen Tod hinaus fortdauern; und zum anderen die so genannten postmortalen Vollmachten, die erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden.

In internationalen Erbfällen empfiehlt sich im Regelfall die Verwendung von transmortalen Vollmachten, um den Nachweis des Wirksamwerdens der Vollmacht und die damit möglicherweise verbundenen Komplikationen von vornherein zu vermeiden.

Allgemeine Regeln zur internationalen Nachlassvollmacht

Eine internationale Nachlassvollmacht muss stets mit den Besonderheiten des jeweiligen ausländischen Rechts und der konkreten Vermögensstruktur abgestimmt werden. Gleichwohl gibt es einige allgemeine Regeln, die bei der Ausgestaltung von internationalen Nachlassvollmachten berücksichtigt werden sollten.

Rechtswahl für die Vollmacht: Die Vollmacht sollte stets eine ausdrückliche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts enthalten, da nach vielen ausländischen Rechten Vollmachten mit dem Tod erlöschen. Darüber hinaus sollte in der Vollmacht ausdrücklich klargestellt werden, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt.

Spezialvollmacht statt Generalvollmacht: Anders als in Deutschland werden in vielen Ländern umfassende Generalvollmachten nicht anerkannt. Eine internationale Nachlassvollmacht sollte daher stets als Spezialvollmacht ausgestaltet sein. Dabei sollten die Vermögenswerte, auf die sich die Vollmacht bezieht und die Befugnisse des Bevollmächtigten möglichst präzise und umfassend aufgeführt sein. Geschäfte, die in der Vollmacht nicht ausdrücklich genannt sind, kann der/die Bevollmächtigte im Zweifel nicht vornehmen.

Mehrere Vollmachten: Gehören mehrere Vermögenswerte im Ausland zum Nachlass, sollten im Regelfall mehrere Vollmachten erteilt werden, die unabhängig voneinander wirksam sind.

Zweisprachigkeit: Internationale Nachlassvollmachten sollten von vornherein zweisprachig abgefasst sein, um spätere Verzögerungen aufgrund von Übersetzungen zu vermeiden.

Identifizierung: Vollmachten werden in der Praxis vielfach nur dann anerkannt, wenn der Vollmachtgeber zweifelsfrei identifiziert ist. Formfragen: Im Ausland werden Vollmachten oftmals nur dann anerkannt, wenn sie bestimmten Formvorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen.

Mit der Erteilung der internationalen Nachlassvollmacht lässt die praktische Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug vielfach erheblich vereinfachen. Dem Vollmachtgeber sollte in jedem Fall bewusst sein, dass er dem Bevollmächtigten mit einer solchen Vollmacht umfassende Befugnisse einräumt.

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