In immer mehr Erbfällen gehören heute auch Auslandsvermögen zum Nachlass. Bei Unternehmern ist es fast schon der Regelfall, dass sie auch eine oder mehrere Betriebsstätten im Ausland unterhalten. Aber auch bei Privatpersonen sind die Vermögen heute oftmals international diversifiziert. Jüngsten Schätzungen zufolge besitzen beispielsweise alleine eine Million Bundesbürger einer private Ferienimmobilie im Ausland.
Nur wenige Bürger machen sich indes Gedanken darüber, wie diese Vermögenswerte im Ausland eines Tages einmal auf ihre Erben übertragen werden können. Deutsche Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse werden im Ausland vielfach nicht anerkannt. Dies führt in der Praxis immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Nachlassabwicklung.
Gerade bei solchen Vermögenswerten, bei denen aus wirtschaftlichen Gründen eine jederzeitige Verfügungsbefugnis der Erben gegeben sein sollte, gilt es, frühzeitig Vorsorge zu treffen.
Handlungsfähig mit der Nachlassvollmacht
Neben einem individuell ausgestalteten Testament ist in vielen Fällen die Erteilung einer internationalen Nachlassvollmacht ein geeignetes Instrument, um die Nachfolge im Ausland schnell und kostengünstig zu regeln. Der entscheidende Vorteil einer internationalen Nachlassvollmacht besteht darin, dass Erben beziehungsweise Testamentsvollstrecker mit Eintritt des Erbfalls sofort handlungsfähig sind. Es muss weder die Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses abgewartet werden noch kommt es darauf an, ob diese Zeugnisse im Ausland anerkannt werden.
Grundlage der Handlungsbefugnis ist nicht das Erbrecht oder die Stellung als Testamentsvollstrecker, sondern die Nachlassvollmacht. Während es im Bereich des Erbrechts zwischen den einzelnen Staaten (auch innerhalb Europas) erhebliche Unterschiede gibt, werden Vollmachten grundsätzlich weltweit anerkannt.