Abgeltungssteuer:Spielraum für steuerfreie Vorsorge

Die Neuregelung ab 1. Januar 2009 gilt nicht für alle Anlageformen. Typische Altersvorsorge-Produkte sind entweder nicht oder nur bedingt betroffen.

Wer privat für den späteren Ruhestand vorsorgen möchte, der trifft mittlerweile auf eine große und bisweilen auch schwierig zu überschauende Vielfalt von Produkten.

Abgeltungssteuer: "Verzehrphase" nennen Experten die Zeitspanne nach dem aktiven Ansparen, in der ein Ruheständler sein Geld ausgezahlt bekommt.

"Verzehrphase" nennen Experten die Zeitspanne nach dem aktiven Ansparen, in der ein Ruheständler sein Geld ausgezahlt bekommt.

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All diesen ist zumindest eines gemein: Man muss erst Jahre, besser noch Jahrzehnte, sein Geld möglichst sicher und rentabel investieren, um später mit dem so erreichten Vermögen die Versorgungslücken bei der gesetzlichen Rente weitgehend zu schließen.

Neben diesen Gemeinsamkeiten gibt es aber ansonsten wesentliche Unterschiede bei den Altersvorsorgeprodukten.

Denn es gibt sehr sichere, aber auch vergleichsweise riskante Investments, die zur privaten Altersvorsorge geeignet sind. Auch finden sich solche, bei denen der Staat den Vermögensaufbau durch direkte Zuschüsse oder Steuerersparnisse fördert. Diese geförderten Produkte sind die Riester-Rente, die Rürup-Rente sowie die betriebliche Altersvorsorge.

Weitere Angebote zur privaten Absicherung, speziell Kapital-Lebensversicherungen und private Rentenpolicen, bleiben während des Vermögensaufbaus ungefördert.

Zum Ausgleich haben sie in der späteren Verzehrphase, so der Fachausdruck, hier und da steuerliche Vorteile. All diesen Vorsorge-Investments ist gemein, dass die künftige prozentige Abgeltungssteuer sie nicht betrifft.

Die Riester-Rente wird erhöht

Bei der staatlich geförderten Privatvorsorge für Arbeitnehmer, der Riester-Rente, gilt die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.

Zum Ausgleich für direkte Zuschüsse oder Steuerersparnisse während des Vermögensaufbaus müssen Riester-Rentner später die Versorgungszahlungen vollständig versteuern. Es gilt dann der persönliche Steuersatz.

Das ist in vielen Fällen positiv, weil während des Ruhestands die Steuerbelastung deutlich niedriger ist als zuvor. Erfreulich ist zudem, dass die staatliche Riester-Förderung im kommenden Jahr, vorläufig zum letzten Mal, erneut spürbar erhöht wird.

Rürup-Rente wird vom Alterseinkünftegesetz geregelt

Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente wird - wie die gesetzliche Rente - vom Alterseinkünftegesetz geregelt. Mit der steigenden steuerlichen Abzugsfähigkeit der Ansparbeiträge geht ein Jahr für Jahr intensiverer Zugriff des Finanzamts auf die späteren Renten einher.

Es dürfen auf der einen Seite bis zum Ablauf jedes Kalenderjahres 20.000 Euro Beiträge pro Person steuersparend geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite unterliegen die Rürup- sowie die gesetzliche Rente in der Verzehrphase dem Zugriff des Finanzamts. Wie hoch diese besteuert werden, hängt vom Steuresatz im ersten Rentenjahr ab.

Sofern die Police von Kapital-Lebensversicherungen bei Vertragsende eine zwölfjährige Laufzeit hinter sich haben und der Versicherte sein 60. Lebensjahr vollendet hat, unterliegt die Ablaufleistung auch künftig nicht der 25-prozentigen Abgeltungssteuer.

Relevant ist stattdessen das sogenannte Halbeinkünfte-Verfahren. 50 Prozent der Policenerträge werden mit dem individuellen Steuersatz des Versicherten belastet. Policen hingegen, die bei Vertragsende nicht zwölf Jahre bestanden haben oder vor dem vollendeten 60. Lebensjahr abgerufen werden, unterliegen dem 25-prozentigen Abgeltungssatz.

Steuerprivilegien für Altverträge

Positiv ist, dass bei Altverträgen nach wie vor das bewährte Steuerprivileg greift. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein: Der Versicherungsvertrag muss vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sein und eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren haben. Außerdem dürfen nicht weniger als fünf Kalenderjahre Beiträge gezahlt worden sein.

Sofern diese Vorgaben erfüllt werden, sind die in der Ablaufleistung einer Kapital-Lebensversicherung enthaltenen (Zins)-Überschüsse auch künftig steuerfrei. Sie unterliegen somit weder der 25-prozentigen Abgeltungssteuer noch dem Halbeinkünfte-Verfahren.

Private Rentenversicherungen milde bis gar nicht besteuert

Private Rentenversicherungen - eine zunehmend wichtigere Vorsorgeform - unterliegen nicht dem 25-prozentigen Steuerabzug. Sofern der Versicherungsnehmer bei Vertragsende keine Kapitalabfindung, sondern eine lebenslange Leibrente wünscht, greift allerdings die Ertragsanteilbesteuerung. Dies bedeutet: Die Finanzverwaltung interessiert sich ausschließlich für eben diesen Ertragsanteil privater Leibrenten.

Dessen Höhe bemisst sich nach folgender Faustregel: Je älter der Policensparer beim erstmaligen Bezug seiner privaten Rente ist, desto günstiger die steuerliche Situation, weil der Ertragsanteil in diesem Fall vergleichsweise niedrig ausfällt.

Ein Beispiel: Beträgt das Rentenbeginnalter 65 oder 66 Jahre, dann gilt ein Ertragsanteil von nur 18 Prozent. Bei einem Rentenstart mit 68 Jahren sinkt der Ertragsanteil sogar auf 16 Prozent

Durch diese vergleichsweise milde Besteuerung von privaten Rentenversicherungen bleibt Ruheständlern mehr Spielraum für weitere steuerfreie oder nur wenig besteuerte Einnahmen. Schließlich haben auch Rentner einen Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, der vom Finanzamt nicht angetastet wird. Dieser beträgt momentan, wie bei Arbeitnehmern auch, 7664 Euro im Kalenderjahr.

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