Vermögensübergabe:Mit Schenkungen Steuern sparen

Vermögenswerte können außer durch ein Testament auch bereits im Laufe des Lebens übertragen werden - der Staat hilft mit Freibeträgen.

Matthias Autenrieth

Die aktuelle Regierungskoalition hat etliche Probleme. Eines davon ist die Reform der Erbschaftsteuer. Dass diese überhaupt notwendig ist, hat die Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht zu verdanken. Dieses erklärte am 7. November 2006, das geltende Recht verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, und setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2008, um eine Neuregelung zu treffen.

Vermögensübergabe: Ab Januar 2009 sollen neue gesetzliche Regelungen gelten - für die Übertragung von Privat- und Unternehmensvermögen.

Ab Januar 2009 sollen neue gesetzliche Regelungen gelten - für die Übertragung von Privat- und Unternehmensvermögen.

(Foto: Foto: ap)

Während die Regierungsparteien noch über die Unternehmensübertragung streiten, können sich viele Erben wegen der geplanten höheren Freibeträge freuen - sofern Freude überhaupt ein Gefühl ist, das im Zusammenhang mit dem Thema Erbschaftsteuer aufkommen kann.

In den meisten Fällen sorgt diese Steuer für Verärgerung. Ein Verwandter ist gestorben, das von ihm Angesparte geht auf seine Erben über und der Staat hält dabei die Hand auf. Diese Sichtweise ist verbreitet. Oft kommen dann zum Ärger über die Abgabe auch noch finanzielle Schwierigkeiten. Werden Immobilien vererbt, sind schnell Steuern in nicht unerheblicher Höhe zu begleichen. Wenn hierzu die flüssigen Mittel fehlen, kann eine Erbschaft schon einmal im Immobilien-Notverkauf enden.

Durch Freibeträge die Steuerlast senken

Eine Vermögensübertragung sollte genauso gründlich geplant werden wie der Vermögensaufbau. Denn: Auch wenn die Erbschaftsteuer legal nicht zu umgehen ist, so kann doch bei sinnvoller Planung die Steuerlast deutlich gesenkt werden. Das deutsche Recht sieht neben der Erbschaft nämlich auch die Schenkung als Weg der Vermögensübergabe vor. Für beide Wege gelten die gleichen Freibeträge, das heißt, die gleichen Werte dürfen steuerfrei übertragen werden. Wie hoch diese Freibeträge sind, hängt von der Beziehung zwischen Geber und Empfänger ab.

So liegt der aktuelle Freibetrag für Ehepartner bei 307.000 Euro, für Kinder bei 205.000 Euro je Elternteil und für Enkel in der Regel bei 51.200 Euro. Diese Beträge sollen im Zuge der Gesetzesreform auf 500.000, 400.000 bzw. 200.000 Euro steigen. Im Falle einer Erbschaft kommt bei Ehepartnern und Kindern aktuell noch der sogenannte Versorgungsfreibetrag hinzu, der für Ehepartner 256.000 Euro und für Kinder je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro beträgt.

Lesen Sie weiter, welche Regelungen bei nicht verheirateten Paaren gelten.

Mit Schenkungen Steuern sparen

Diesen Versorgungfreibetrag gibt es bei einer Schenkung nicht. Deren Vorteil resultiert aus der gesetzlichen Regelung, nach der sich die Freibeträge alle zehn Jahre erneuern. Während dies bei der Erbschaft naturgemäß keine Rolle spielt, lassen sich so im Zuge der Schenkung langfristig auch große Vermögenswerte steuerfrei übertragen.

Emotionale Beweggründe ernst nehmen

Dies setzt allerdings eine vernünftige Planung voraus. "Die entscheidenden Fragen des Vermögenden sind: Was will oder brauche ich für mich selber noch, was will und kann ich abgeben", fasst Stefan Horn, Experte der Redaktion Steuertipps der Akademischen Arbeitsgemeinschaft, die zentrale Planungsgrundlage zusammen. Dabei verweist Horn darauf, dass hier neben den gesetzlichen Gegebenheiten auch emotionale Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen.

Sind diese Punkte geklärt, so kann an die konkrete Ausgestaltung einer Schenkung gegangen werden. Gerade aktuell ist eine noch genauere Prüfung des gesetzlichen Sachverhalts sinnvoll, da sich zum Jahreswechsel 2008/2009 die Rahmenbedingungen ändern werden.

Vom Nießbrauchrecht profitieren

"Bei sehr wertvollen Immobilien ab 750.00 Euro ist eine Übertragung noch in diesem Jahr überlegenswert. Denn im Zuge der Erbschaftsteuerreform wird sich auch deren Bewertung ändern - und dies nicht zugunsten der Bedachten", gibt Horn zu bedenken. Dagegen sollten bei anderen Vermögenswerten die vermutlich höheren Freibeträge im nächsten Jahr genutzt werden.

Im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien verweist Horn zudem auf die Möglichkeit der Eintragung eines Nießbrauchrechts für den Geber. Damit behält dieser das Nutzungsrecht an der Immobilie, der Begünstigte wird aber Eigentümer. Auch so lässt sich die Steuerlast verringern. Zusätzlich kann dies auch in emotionaler Hinsicht der einfachere Weg sein, seine Wohnung oder sein Haus zu Lebzeiten zu übertragen.

Wenn Vermögen übertragen wird, sollte dabei nicht nur die naheliegendste Variante gewählt werden - der Übertrag von den Eltern auf die Kinder -, vielmehr sollten auch Enkel mit bedacht werden. Damit kann schon jetzt ein Ehepaar z. B. seiner Tochter und deren zwei Kindern insgesamt 512.400 Euro steuerfrei übertragen, nach der Erbschaftsteuerreform sollen es sogar 1.200.000 Euro sein.

Unverheiratete Paare werden benachteiligt

"Heikel bleibt die Vermögensweitergabe bei gleichgeschlechtlichen und unverheirateten Paaren", macht Steuerexperte Horn auf ein aktuelles Problem aufmerksam, das auch durch diese Gesetzesreform wahrscheinlich nicht gelöst werden wird. Unverheiratete Partner werden genauso eingestuft wie jeder andere Erbe ohne engere familiäre Bindung. Es macht dabei keinen Unterschied, ob zwei Menschen Jahre lang zusammengelebt haben oder nur Nachbarn waren.

Diese Klassifizierung bringt einem unverheirateten Partner gegenüber einem Ehepartner gleich zweifach Nachteile. Zum einen beträgt sein Freibetrag aktuell nur 5200 Euro - nach der Erbschaftsteuerreform 20.000 Euro - zum anderen liegt der Prozentsatz, mit dem er eine Erbschaft oder Schenkung versteuern muss, deutlich über dem, der für Ehepartner gilt.

Bei gleichgeschlechtlichen eigetragenen Partnerschaften behebt die Gesetzesreform einen dieser Nachteile: Der Freibetrag des Partners beträgt dann wie bei verheirateten Heterosexuellen 500.000 Euro. Bei darüber hinausgehenden Werten greift dann im Falle einer Erbschaft aber im Vergleich zu einem Ehepartner ein erheblich höherer Steuersatz.

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