Steuererklärung:Wie Rentner Steuern sparen können

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Auch Rentner müssen einen Teil ihrer Einkünfte versteuern.

(Foto: dpa)

Rentner müssen nur einen Teil ihres Einkommens versteuern. Dieser Anteil wird seit einigen Jahren aber immer größer. Was Sie zahlen müssen und wo Sie sparen können.

Von Larissa Holzki

Rentner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihre jährlichen Einkünfte den Grundfreibetrag von 9000 Euro (Stand 2018) übersteigen. Schließlich haben sie keinen Arbeitgeber mehr, der die Lohnsteuer direkt einbehält. Sowohl private als auch gesetzliche Renten sind steuerpflichtig und werden bei der Steuererklärung in der Anlage R vermerkt. Die Unfallversicherungsrente, die Schadensersatzrente, die Schmerzensgeldrente und ähnliche Renten hingegen sind steuerfrei und müssen auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Renteneintrittsjahr entscheidet über Besteuerung

Für Rentner gelten steuerliche Vorteile. Diese sind umso größer, je früher sie in den Ruhestand gegangen sind. Bis 2005 galt, dass Rentner nur die Hälfte ihrer Einkünfte versteuern müssen. Seither klettert der zu versteuernde Anteil Jahr für Jahr. Bürger, die 2018 in Rente gehen, zahlen bereits für 76 Prozent ihrer Einkünfte Steuern. Ab 2040 werden Rentner ihre Einkünfte komplett versteuern müssen.

Ein Beispiel: Eine alleinstehende Frau, die 2004 aufgehört hat zu arbeiten, erhält im Jahr 14 000 Euro Rente. Davon muss sie die Hälfte versteuern, das sind 7000 Euro. Damit liegt sie unter dem Grundfreibetrag von 9000 Euro und muss keine Steuern zahlen.

Vom zu versteuernden Einkommen können noch 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag, 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag und Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Wie hoch die Steuer auf Ihre Rente ausfällt, können Sie zum Beispiel mit dem Online-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern ermitteln.

Was ist das Rentensplitting?

In vielen Ehen und eingetragenen Partnerschaften hat einer höhere Einkünfte als der andere. Damit auch der Geringverdienende im Alter abgesichert ist, können Paare beantragen, dass ihre Einkünfte zusammengerechnet und zu gleichen Teilen an beide ausgezahlt werden.

Wenn Sie neben Ihrer Rente zusätzliche Einnahmen haben, müssen Sie diese natürlich hinzurechnen. Besteuert werden beispielsweise Ihre Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen, aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, Zinsen und Dividenden. Das zu versteuernde Einkommen können Sie - wie andere Arbeitnehmer auch - senken, in dem Sie eine Steuererklärung abgeben und Kosten absetzen, die Ihnen durch die Tätigkeit entstanden sind. Diese Kosten zieht das Finanzamt dann vom Einkommen ab und besteuert nur den Rest (mehr dazu, was von der Steuer absetzbar ist, in diesem Text).

Nach Antrag drei Jahre keine Steuererklärung

Wer dauerhaft unter der Besteuerungsgrenze liegt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit dieser Bescheinigung müssen Sie drei Jahre lang keine Steuererklärung abgeben, wenn sich Ihre steuerliche Situation nicht ändert.

Beachten Sie: Mit Einführung der neuen Mütterrente zum 1. Juli 2014 hat sich die Rente für alle Rentnerinnen und Rentner, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhöht. Auch dieser Aufschlag wird besteuert.

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