Steuererklärung bei Rentnern:Auf den letzten Drücker

Die Zeit wird knapp: Senioren, die bisher ihre Steuererklärung nicht abgegeben haben, sollten sich beeilen. Was sie dabei beachten müssen, hat Finanztest zusammengestellt.

Noch haben Rentner Zeit, versäumte Steuererklärungen nachzuholen. Doch nach der Bundestagswahl Ende September wird es eng. Das Finanzamt erfährt alles. Wer keine Steuererklärung abgegeben hat, obwohl er dazu verpflichtet war, muss mit unangenehmen Fragen rechnen. Finanztest startet eine Serie zur Rentenbesteuerung und erklärt die komplizierten Regelungen.

Rentner, dpa

Ein wenig Zeit haben Rentner noch, die versäumte Steuererklärung nachzuholen.

(Foto: Foto: dpa)

Fahnder im Anmarsch

Von Ende September an gilt: Alle privaten und gesetzlichen Renten sowie Pensionen bis ins Jahr 2005 zurück sind dem Finanzamt zu melden. Wer für die fraglichen Jahre keine oder keine vollständige Steuererklärung abgegeben hat, muss daher unbedingt klären, ob er dazu verpflichtet war und Steuern hätte zahlen müssen. Falls ja, sollte er die Steuererklärung nachholen oder korrigieren, bevor die Kontrollen beginnen. Er bleibt dann auf jeden Fall straffrei. Sobald die Finanzämter sich von sich aus melden, ist die Chance vorbei.

Mit Steuerkarte aus dem Schneider

Aus dem Schneider ist, wer eine Pension oder Firmenrente auf Steuerkarte mit Steuerklasse I, II, III oder IV bekommt und keine weiteren Einnahmen hat. Eine Steuererklärung ist dann nicht nötig. Das Finanzamt kommt mit der Lohnsteuer, die der (Ex-)Arbeitgeber gleich abführt, auf seine Kosten. Wer zusätzlich noch Renteneinkünfte oder Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt, ist allerdings in der Pflicht.

Einstieg in komplizierte Materie

Erster Schritt ist die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte für die fraglichen Jahre. Schon das ist kompliziert. Grundsätzlich gilt: Private und gesetzliche Renten und Pensionen sind steuerpflichtig, wenn die Beiträge dafür steuerfrei waren und umgekehrt. Komplikation bei der gesetzlichen Rente, Rürup-Renten und Renten von Versorgungswerken: Die Beiträge waren zu einem mehr oder weniger großem Teil aus versteuertem Einkommen zu zahlen.

Je nach Rentenart und und -beginn bleibt deshalb ein bestimmter Teil steuerfrei. Bei privaten Renten gilt: Aus versteuertem Einkommen gezahlte Beiträge bleiben bei der Rückzahlung im Alter steuerfrei. Zu versteuern ist nur die Verzinsung der Beiträge. Der Löwenanteil privater Renten fällt daher beim Finanzamt nicht ins Gewicht.

Berichte über "Bagatellgrenze"

Ganz aktuell ist ein Zeitungsbericht zum Thema erschienen, wonach die Finanzverwaltung angeblich Fälle bis zu einer Bagatellgrenze nicht weiter verfolgen will. Die Angaben zur Höhe der Bagatellgrenze sind vage.

Zweifelhaft ist schon, ob die Finanzverwaltung berechtigt ist, aufs Eintreiben der Steuern zu verzichten. Betroffene sollten sich auf keinen Fall darauf verlassen, dass sie trotz Steuerpflicht nicht zahlen müssen. Abgesehen davon lässt sich im Einzelfall vor Abgabe der Steuererklärung kaum abschätzen, wie viel Steuern fällig sind.

Was Rentner bei der Steuererklärung beachten müssen - lesen Sie die Finanztest-Tipps.

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