Ratgeber:Grenzwertig

Wer eine Wärmedämmung an seinem Haus anbringen möchte, muss in bestimmten Fällen die Grenzabstände nicht einhalten.

Von Andrea Nasemann

Wer sein Haus energetisch aufrüsten und seine Hausfassade dämmen möchte, sollte die Rechnung nicht ohne Nachbarn machen. Denn bei einer engen Bebauung sind die Grenzabstände schnell überschritten. Allerdings haben sich die Spielräume zugunsten der Sanierer verschoben. In vielen Bundesländern wurde in jüngster Zeit das Nachbarschaftsrecht geändert, so auch in Bayern. Nachträglich angebrachte Dämmschichten müssen demnach prinzipiell geduldet werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte vor einigen Jahren noch entschieden, dass ein Hauseigentümer seine Außenwand nicht dämmen darf, wenn die Dämmplatten 15 Zentimeter in den Luftraum des Nachbargrundstücks ragen (Urteil vom 9. Dezember 2009, 6 U 121/09). Urteile wie dieses sind nun in einigen Bundesländern nicht mehr anwendbar.

Wer neu baut, muss vor vornherein eine dicke Dämmung einkalkulieren

Nach den neuen Gesetzen ist ein Grundstückseigentümer zur Duldung des durch eine Wärmedämmung entstandenen Überbaus verpflichtet. Allerdings darf der Überbau durch die Fassadendämmung maximal 25 Zentimeter auf das Nachbargrundstück ragen. Der Nachbar darf für die Überbauung seines Grundstücks auch einen finanziellen Ausgleich verlangen. Zudem darf die Nutzung des Nachbargrundstücks durch die Wärmedämmung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden. Voraussetzung ist außerdem, dass der Hauseigentümer eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere Weise hätte erreichen können - bei einem vertretbaren Aufwand.

Trotz der allgemeinen Duldungspflicht kann in manchen Fällen das Recht des Einzelnen überwiegen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Ein Neubau in Berlin-Köpenick ragte sieben Zentimeter auf das Grundstück des Nachbarn. Die Eigentümergemeinschaft wollte die Dämmschicht nun neu verputzen und streichen lassen. Damit würde die Wand weitere 0,5 Zentimeter in den Luftraum des Nachbarn ragen. Der klagte und bekam recht: Schon 2005, als der Bau errichtet wurde, habe es klare Vorschriften für eine Wärmedämmung gegeben, betonten die Richter. Eine Dämmschicht von einigen Zentimetern Dicke, inklusive Putz und Anstrich, hätten die Bauherren von vornherein einplanen können. Die geltenden Vorschriften zu ignorieren und später die ohnehin vorgeschriebene Dämmschicht aufzutragen, sei nicht zulässig (Urteil vom 2. Juni 2017, V ZR 196/16).

Die Duldungspflicht der Nachbarn bezieht sich damit nur auf Altbauten, nicht auf neu errichtete Gebäude, bei denen man von Beginn an die Vorschriften beachten muss.

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