Miet-Urteil:Fristlos kündigen

Mieter dürfen auch Jahre später fristlos kündigen, wenn ihre Wohnung erheblich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Mieter dürfen auch Jahre später fristlos kündigen, wenn ihre Wohnung erheblich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden.

Mietwohnung BGH-Urteil;  Picture-Alliance/dpa

Ist die Wohnung kleiner als im Mitvertrag angegeben, darf fristlos gekündigt werden.

(Foto: Foto: Picture-Alliance/dpa)

Geklagt hatte ein Mieter, dessen Wohnung laut Vertrag "ca. 100 Quadratmeter" groß sein sollte, in Wahrheit aber 77,37 Quadratmeter maß - eine Differenz von fast einem Viertel. Dem Urteil zufolge reicht diese Abweichung für eine fristlose Kündigung, obwohl der Mieter bereits fast drei Jahre dort gewohnt hatte. Sein Kündigungsrecht hätte er nur dann verwirkt, wenn er die Abweichung erkannt und trotzdem nicht gekündigt hätte - wofür es laut BGH aber keine Anhaltspunkte gab. (Az: VIII ZR 142/08)

In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BGH anerkannt, dass der Mieter bei Flächenabweichungen von mehr als zehn Prozent monatlichen Mietzahlungen entsprechend herabsetzen darf. Mit dem aktuellen Urteil ist in diesen Fällen nun auch eine fristlose Kündigung zulässig. Laut BGH muss der Mieter auch nicht besonders begründen, warum er ein Festhalten am Mietvertrag für unzumutbar hält. Eine deutlich zu geringe Fläche der Wohnung, so der BGH, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein "wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung.

Der Deutsche Mieterbund nannte das Urteil "richtig und konsequent". Bei Abweichungen um mehr als 10 Prozent liege ein "schwerwiegender Mangel" vor, der neben der Mietminderung auch zur fristlosen Kündigung berechtige, weil der "vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache" nicht möglich sei. (www.bundesgerichtshof.de)

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