BGH: Urteil zu Gaspreisen:Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten...

Gleiches Recht für alle: Gasversorger dürfen mit ihren Sonderkunden keine schlechteren Verträge abschließen als mit Tarifkunden.

Energieversorger können ihre gestiegenen Kosten nicht ohne weiteres an Kunden mit einem Sondertarif-Vertrag weitergeben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

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Keine Nachteile für Sonderkunden: Das BGH hat Gaspreiserhöhungen für Sonderkunden mit langfrisitgen Verträgen für unwirksam erklärt.

(Foto: ag.ddp)

Demnach gilt das gesetzliche Preisänderungsrecht, das einfache einseitige Preiserhöhungen bei gestiegenen Bezugskosten erlaubt, nur für Tarifkunden und nicht für Sonderkunden, wie etwa Familien, die mit Gas heizen. Preiserhöhungen bei Sondertarifen sind dem Urteil zufolge insoweit nur dann möglich, wenn die Unternehmen sich vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten haben.

Gasversorger dürften mit ihren Sonderkunden keine schlechteren Verträge abschließen als mit ihren Tarifkunden. Maßstab ist die gesetzliche Verordnung für die Gasgrundversorgung (Gas-GVV). Wird von dieser Verordnung zum Nachteil der Sonderkunden abgewichen, ist die Klausel unwirksam, entschied das Gericht. (AZ: VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08)

In einem der beiden Fälle hatte der norddeutsche Energieversorger EWE die Gaspreise für Sonderkunden zwischen September 2004 und Februar 2006 in drei Schritten um über 40 Prozent angehoben und sich dabei auf das gesetzliche Preisänderungsrecht berufen. Dagegen hatten 46 betroffene Kunden bis zum BGH geklagt und Recht bekommen.

Dem Urteil zufolge muss nun das Landgericht Oldenburg prüfen, ob dem Energieversorger laut Vertrag womöglich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht. Sollte dies der Fall sein, müsse eine Kontrolle der beanstandeten Preiserhöhungen erfolgen.

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