Tourismus:Reiseveranstalter pleite: Wie gibt es Geld zurück?

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Rettungsschirm bei einem geplatzten Urlaub: der Reisesicherungsschein. Ohne ihn ist das für den Urlaub gezahlte Geld im Fall einer Pleite des Veranstalters womöglich weg. Foto: Christin Klose/dpa-tmn (Foto: dpa)

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Schleswig (dpa/tmn) - Bei Buchung einer Pauschalreise sollte man darauf achten, dass der Reisebestätigung ein Reisesicherungsschein beigefügt ist. Denn dieser schützt bei einer möglichen Insolvenz des Reiseveranstalters. Zwar kommt das nach Angaben der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer nur selten vor. Dennoch: Ohne Sicherungsschein ist das für den Urlaub gezahlte Geld im Fall einer Pleite des Veranstalters womöglich weg.

Die Absicherung des Pauschalurlaubs

Den Reisesicherungsschein finden Sie auf der Rückseite Ihrer Reisebestätigung oder gesondert beigefügt bei den Reiseunterlagen, so die Rechtsanwaltskammer. Dort sind die Kontaktdaten des "Absicherers" angegeben, gegenüber dem der Urlauber oder die Urlauberin im Fall einer Insolvenz des Veranstalters ihre Ansprüche geltend machen können.

Diese Absicherung gilt den Angaben nach allerdings nur bei einer Pauschalreise und nicht bei der Buchung von Einzelleistungen wie beispielsweise einem Flug oder einer Unterkunft. Gut zu wissen für Buchende: Sie müssen laut Rechtsanwaltskammer den Reisepreis erst be- oder anzahlen, wenn sie den Sicherungsschein samt den Kontaktdaten des Absicherers erhalten haben.

Das Aushändigen eines Sicherungsscheins ist bei Pauschalreisen gesetzlich vorgeschrieben.

Was im Fall einer Insolvenz gilt

Ist der Reiseveranstalter bereits vor Beginn der Reise insolvent, kann der Absicherer entscheiden, ob die Reise dennoch durchgeführt oder storniert wird. Verlangt man die Erstattung des Reisepreises, muss der Absicherer unverzüglich zahlen.

Wenn der Reiseveranstalter während des Urlaubs pleite geht, dann gilt: Den Veranstalter oder den Absicherer kontaktieren und alles Weitere abstimmen. In so einem Fall erstattet der Absicherer laut der Rechtsanwaltskammer die Kosten für einen gegebenenfalls notwendigen längeren Aufenthalt am Urlaubsort und die Rückbeförderung.

Entscheidet der Absicherer, die Reise abzubrechen, sind die Urlauber verpflichtet, die Rückreise anzutreten. Entscheiden sie sich allerdings dazu, ihren Urlaub entgegen dieser Anweisung am Urlaubsort fortzusetzen, können sie nicht auf eine Erstattung dieser zusätzlichen Kosten pochen.

Reisebüro-Pleite nicht abgedeckt

Gut zu wissen: Der Reisesicherungsschein hilft Ihnen nicht, wenn das Reisebüro, bei dem die Reise gebucht worden ist, insolvent ist. Hier kommt es darauf an, ob der vom Urlauber gezahlte Reisepreis bereits vom Reisebüro an den Veranstalter weitergeleitet worden ist.

Kann etwa durch Reiseunterlagen nachgewiesen werden, dass das gezahlte Geld beim Veranstalter angekommen ist, dann ist dieser weiterhin zur Durchführung der Reise verpflichtet.

Hat das Reisebüro das gezahlte Geld hingegen noch nicht weitergeleitet, müssen Betroffene die Erstattung direkt vom Reisebüro oder dessen Insolvenzverwalter verlangen. Problem: Die Erfolgschancen dafür sind nach Angaben der Rechtsanwaltskammer gering.

© dpa-infocom, dpa:230605-99-949687/2

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