Recht:Jobcenter kann sich bei Täuschung Leistungen zurückholen

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Wer Sozialleistungen beantragt, sollte bei der Angabe des eigenen Vermögens ehrlich sein. Foto: Markus Scholz/dpa-tmn (Foto: dpa)

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Celle (dpa/tmn) - Wer Grundsicherungsleistungen empfangen möchte, muss dem Amt gegenüber zunächst die eigenen Vermögensverhältnisse offenlegen. Besonders große Vermögen müssen nämlich zunächst teilweise aufgebraucht werden, ehe es staatliche Leistungen gibt. Bei der Beantragung gilt es unbedingt ehrlich zu sein. Taucht später unterschlagenes Vermögen auf, müssen die Leistungen zurückgezahlt werden. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 221/22).

In dem konkreten Fall hatte eine Frau seit dem Jahr 2013 Grundsicherungsleistungen bezogen. Weder im Antrag noch in der Folgezeit hatte die Frau dabei auf vorhandenes Kapital aus zwei Lebensversicherungen in Höhe von rund 13 500 Euro hingewiesen. Erst als ihr Ex-Mann 2019 seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistung beim Jobcenter anmeldete, wurden die Verträge bekannt.

Weil die Frau damit den Vermögensfreibetrag von 9600 Euro in jedem Jahr überschritten hatte, sei die Frau zu keiner Zeit hilfebedürftig gewesen. Die Behörde forderte daraufhin gezahlte Leistungen in Höhe von rund 14 000 Euro zurück - mehr also noch, als die Frau an Vermögen aus den Lebensversicherungen hatte.

Klage der Frau bleibt erfolglos

Hiergegen klagte die Frau und argumentierte, sie habe von den Verträgen keine Kenntnis gehabt. Ihr Ex-Mann habe diese noch zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Es stellte sich aber heraus, dass die Frau die Verträge zum einen selbst unterschrieben, zum anderen jedes Jahr eine Wertmitteilung erhalten hatte. Das Gericht bestätigte daher die Rückforderung des Jobcenters.

Zur Begründung: Die Verträge beinhalteten keine Klausel, die die Inanspruchnahme des Kapitals erst nach dem 60. Geburtstag vorsah. Insofern handele es sich nicht um geschütztes Altersvorsorgevermögen, so das Gericht. Die Rückforderung sei auch nicht auf die rund 4000 Euro zu begrenzen, die den Vermögensfreibetrag der Frau überstiegen. Vielmehr entfalle der Anspruch auf die Sozialleistungen in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei. Daher sei die Rückforderung der gesamten knapp 14 000 Euro rechtens.

© dpa-infocom, dpa:230515-99-698166/2

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