Prozesse - Leipzig:Klage gegen Teilflutung in Bergwerk unzulässig

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Leipzig/Ensdorf (dpa/lrs) - Die Klage der saarländischen Gemeinde Nalbach gegen die Teilflutung des Bergwerks in Ensdorf ist unzulässig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nach Mitteilung vom Donnerstag.

Das Bergamt Saarbrücken hatte einen sogenannten Sonderbetriebsplan aus dem Jahr 2013 für die Flutung des Betriebsbereichs Duhamel des Bergwerks Saar genehmigt. Dieser sah vor, das Grubenwasser bis auf 400 Meter unter Normalnull steigen zu lassen.

Die Gemeinde Nalbach klagte dagegen: Sie sah sich in ihrem grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrecht verletzt. Bei der Teilflutung sei mit Bewegungen an der Erdoberfläche, starken Erschütterungen und einer Gefährdung der Wasserversorgung der Bevölkerung zu rechnen. Vor dem zuständigen Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hatte die Klage Erfolg: Der Sonderbetriebsplan sei rechtswidrig, weil eine wasserrechtlichen Erlaubnis dafür fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht änderte diese Urteile der Vorinstanzen jedoch und wies die Klage der Gemeinde Nalbach ab. Es gebe keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit. Der Grubenwasseranstieg und damit womöglich verbundene Risiken hinderten die Kommune nicht an der Bauleitplanung. "Eine Gefährdung des Trinkwassers ist weder nachvollziehbar dargelegt, noch betreibt die Klägerin eine Einrichtung zur Trinkwasserversorgung", urteilten die Richter weiter. Eine mögliche Beeinträchtigung anderer kommunaler Einrichtungen werde ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.

Der Steinkohlebergbau im Saarland ist vor zehn Jahren eingestellt worden. Grubenwasser ist Regenwasser, das in die Tiefe sickert und sich in Schächten und Strecken unter Tage sammelt.

© dpa-infocom, dpa:220623-99-775937/2

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