Recht:Befristete Mietverträge nur mit Begründung möglich

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Möchte der Vermieter von vornherein das Mietverhältnis befristen, muss er das im Vertrag auch nachvollziehbar erklären. Foto: Christin Klose/dpa-tmn (Foto: dpa)

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Berlin (dpa/tmn) - Möchten Vermieter ein befristetes Mietverhältnis vereinbaren, müssen sie im Mietvertrag einen konkreten Grund dafür nennen. Andernfalls können Mieter die einfache, also grundlose Befristung ignorieren.

Darauf verweist der Deutsche Mieterbund und bezieht sich auf ein Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 03 S 102/20). Als konkrete Gründen zählen zum Beispiel Eigenbedarf oder eine Sanierung des Wohnraums.

In letzterem Fall müsse im Vertrag aber die Art und der Umfang der geplanten Arbeiten genannt werden. Schlagwortartige Gründe wie "Dachausbau" sahen die Richter im vorliegenden Fall als unzureichend an. Zwar sei ein Dachausbau zwecks Modernisierung, Sanierung oder Schaffung zusätzlichen Wohnraums ein wirksamer Befristungsgrund. Allerdings müsse die Entscheidung vernünftig und nachvollziehbar sein.

Dazu zählt das Landgericht etwa den nicht mehr zeitgemäßen Zuschnitt oder eine veraltete Ausstattung der Wohnung, wodurch diese unrentabel würde.

© dpa-infocom, dpa:220525-99-431160/4

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