Tourismus:Wann die Reiserücktrittsversicherung einspringt

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Ein Unfall oder nicht vorhersehbare Krankeit: Hier greift eine Reiserücktrittversicherung und übernimmt dann voraussichtlich Kosten, die nach der Stornierung anfallen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn (Foto: dpa)

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Berlin (dpa/tmn) – Reiserücktrittsversicherungen springen ein, wenn Urlauber wegen nicht vorhersehbarer Erkrankungen die gebuchte Reise nicht antreten können. Die Policen übernehmen dann möglicherweise fällige Reisekosten, die nach der Stornierung anfallen.

Auch die schwere Erkrankung oder der Tod naher Angehöriger ist als Rücktrittsgrund meist mitversichert. Gleiches gilt, wenn man die Reise stornieren muss, weil das Personal für die Pflege naher Angehöriger ausfällt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Kurzarbeit oder plötzliche Arbeitslosigkeit sind womöglich ebenfalls abgedeckt. Wer darauf Wert legt, sollte die Versicherungsbedingungen durchlesen – darin sind alle Rücktrittsgründe aufgeführt.

Keine Leistung bei Naturkatastrophen

Was indes nicht versichert ist, sind Naturkatastrophen vor Ort. Auch Kriegsausbrüche am Reiseziel seien im Allgemeinen kein Fall für die Reiserücktrittsversicherung. Aber: In der Regel gebe es in beiden Fällen die Möglichkeit, beim Veranstalter eine Stornierung oder Umbuchung durchzusetzen. Maßgeblich sei hierfür, ob es eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gebe.

Außerdem gut zu wissen: Wer im Urlaub erkrankt und deshalb die Reise abbrechen muss, kann nicht auf seine Rücktrittsversicherung zählen. Dann springt entweder eine Reiseabbruchversicherung ein oder eine Auslandskrankenversicherung, falls diese einen Heimtransport vorsieht, so die Versicherungsrechtsanwälte des DAV.

© dpa-infocom, dpa:220519-99-356016/2

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