Krankenversicherung - Schwerin:Krankenkassen: Kein Hype um medizinisches Cannabis in MV

Arzneimittel
Die Blüten von medizinischem Cannabis liegen in einer Arztpraxis auf dem Tisch. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Schwerin (dpa/mv) - Die Anwendung von Cannabis als Arzneimittel bleibt in Mecklenburg-Vorpommern die Ausnahme. Bei den Krankenkassen gehen dazu pro Jahr Anträge jeweils im niedrigen dreistelligen Bereich ein, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab. Seit 2017 übernehmen die Gesetzlichen Krankenkassen in bestimmten Fällen die Kosten für Therapien mit Cannabis-Präparaten. In den ersten Jahren habe es eine spürbare Nachfrage gegeben, die sich jedoch tendenziell verringere, hieß es. "Der Hype um Cannabis scheint vorbei und es wird gezielt eingesetzt", erklärte der Landesgeschäftsführer der Krankenkasse Barmer, Henning Kutzbach.

Seit dem Inkrafttreten des "Cannabis-als-Medizin-Gesetzes" 2017 seien bei der Barmer landesweit 600 Anträge auf medizinisches Cannabis gestellt worden, sagte Kutzbach weiter. Knapp zwei Drittel davon seien bewilligt worden. Die Antragszahlen seien inzwischen rückläufig. Im vergangenen Jahr hat es nach Angaben der Barmer 113 Anträge gegeben, 22 weniger als im Vorjahr und 42 weniger als 2019.

In den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern werden nach Angaben der AOK Nordost pro Jahr ungefähr 1000 Anträge gestellt. "Nach einem anfänglichen massiven Anstieg in den Jahren 2017 und 2018 hat sich die Anzahl der Anträge auf einem konstanten Niveau eingependelt", sagte eine Sprecherin.

Die Techniker Krankenkasse (TK) nannte keine Landeszahlen, registriert aber bundesweit einen Rückgang. Im Jahr 2020 seien von TK-Versicherten 2662 Anträge gestellt worden, im vergangenen Jahr rund 50 weniger, teilte die TK mit.

Ein Grund für den Rückgang der Antragszahlen könnte nach Einschätzung der Krankenkassen die anhaltende Corona-Pandemie sein. Versicherte gingen seltener zum Arzt, was weniger Verschreibungen zur Folge habe.

Cannabis zu medizinischen Zwecken darf laut Strafgesetzbuch nur verordnet werden, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und es keine Therapie-Alternativen gibt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, beurteilt der Medizinische Dienst. An dieser Einschätzung orientieren sich dann die Krankenkassen.

© dpa-infocom, dpa:220410-99-866864/3

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