Fußball:Lehmann äußert Reue: "Man darf solche Sprüche nicht machen"

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Sorgte mit einer WhatsApp-Nachricht für Aufsehen: Ex-Nationalkeeper Jens Lehmann. Foto: Martin Meissner/AP-Pool/dpa (Foto: dpa)

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Berlin (dpa) - Ex-Nationaltorwart Jens Lehmann hat sich für seine rassistische Whatsapp-Nachricht an TV-Experte Dennis Aogo erneut entschuldigt.

"Man darf solche Sprüche nicht machen, sonst werden sie gesellschaftsfähig", schrieb der ehemalige Nationaltorwart beim Kurznachrichtendienst Twitter. "Ich möchte mich dafür noch einmal von ganzem Herzen entschuldigen, ich bedauere meine Äußerung zutiefst und bitte jeden um Verzeihung, der sich dadurch verletzt gefühlt hat", fügte der 51-Jährige an.

Lehmann hatte mit einer versehentlich an Aogo direkt geschickten Nachricht für Empörung gesorgt. Darin schrieb der ehemalige Schlussmann per WhatsApp: "Ist Dennis eigentlich euer quotenschwarzer?" Versehen war der Satz mit einem Lach-Smiley vor dem Fragezeichen. An wen er die Nachricht eigentlich schicken wollte, ist weiter unklar. Aogo, der als Experte für den Sender Sky arbeitet, veröffentlichte die Aussage bei Instagram und schrieb dazu: "WOW dein Ernst? @jenslehmannofficial Die Nachricht war wohl nicht an mich gedacht!!!"

Als Reaktion auf Lehmanns Fehlverhalten entzog Lars Windhorst als Investor von Hertha BSC dem ehemaligen Torwart den Sitz im Aufsichtsrat des Fußball-Bundesligisten. Die Sender Sky und Sport1 kündigten an, künftig auf Auftritte Lehmanns in ihren Sendungen zu verzichten.

Dieser hatte sich bereits am Mittwoch bei Aogo entschuldigt und öffentlich erklärt: "In einer privaten Nachricht von meinem Handy an Dennis Aogo ist ein Eindruck entstanden für den ich mich im Gespräch mit Dennis entschuldigt habe", schrieb Lehmann bei Twitter. Der 51-Jährige ergänzte über Aogo: "Als ehemaliger Nationalspieler ist er sehr fachkundig und hat eine tolle Präsenz und bringt bei Sky Quote." Mit seiner erneuten Entschuldigung rämute Lehmann nun auch inhaltlich sein nicht akzeptables Verhalten ein.

© dpa-infocom, dpa:210505-99-474421/12

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