Familie:Gegen abgelehnten Pflegegrad zur Wehr setzen

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Düsseldorf (dpa/tmn) - Eine Krankheit, ein Unfall oder Abbau im Alter. Plötzlich ist nichts mehr so, wie es einmal war. Wenn Betroffene dann dauerhaft ihren Alltag nicht gestemmt bekommen oder in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind, können sie Geld- oder Sachleistungen der Pflegeversicherung beantragen.

In welchem Umfang, das hängt vom Pflegegrad ab. Den ermittelt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), der zu einem Hausbesuch kommt. Wegen der Corona-Pandemie findet die Pflegebegutachtung aktuell aber in der Regel telefonisch statt - die Regelung gilt vorerst bis Ende Februar 2021.

Auf Basis des MDK-Gutachtens entscheidet die Pflegekasse. Erkennt sie den angestrebten Pflegegrad an und bewilligt die beantragten Leistungen, dann ist alles im grünen Bereich.

Zeitnah Widerspruch einlegen

Der Bescheid kann aber auch anders als erwartet oder erhofft ausfallen. Das muss man als Antragssteller nicht einfach hinnehmen. In solchen Fällen können Betroffene Widerspruch einlegen.

"Der Widerspruch muss zwingend schriftlich und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen", sagt Verena Querling. Sie ist Expertin für Pflegerecht bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

Lebt der Antragsteller im Ausland, beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate nach Erhalt des Bescheids. Darauf weist Janka Hegemeister vom GKV-Spitzenverband hin, von dem die Krankenkassen im Bund vertreten werden. Fehlt im Bescheid der Pflegekasse ein Hinweis auf die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, verlängert sich generell die Frist auf ein Jahr, beginnend ab Zustellung des Bescheids.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Betroffene ihren Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein verschicken, empfiehlt Verbraucherschützerin Querling. Das Schreiben könne auch per Fax an die Pflegekasse gehen. "Den Widerspruch per E-Mail einzureichen, reicht in der Regel nicht aus."

Begründung nicht zwingend, aber empfehlenswert

Ihren Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse können Betroffene begründen, sie müssen es aber nicht zwingend. "Es reicht zu schreiben, dass man Widerspruch einlegt", sagt die Rechtsanwältin Ulrike Kempchen, die beim BIVA-Pflegeschutzbund Leiterin Recht ist.

Es ist nach ihren Angaben aber besser, wenn man den Widerspruch begründet und möglichst detailliert darlegt, warum man die eigene Pflegebedürftigkeit anders beurteilt als der Gutachter - so steigen die Chancen, dass der Widerspruch zum gewünschten Pflegegrad führt.

Schritt für Schritt

Querling rät, schrittweise vorzugehen: Zunächst der Pflegekasse innerhalb der Frist den Widerspruch schriftlich mitteilen. Danach das Gutachten genau ansehen und dabei eventuell Experten zu Rate ziehen. Im nächsten Schritt auflisten, warum man Widerspruch einlegt und dieses Schreiben der Pflegekasse zuleiten.

In einem Widerspruchsverfahren prüft die Pflegekasse den jeweiligen Fall und erstellt ein Zweitgutachten - entweder nach Aktenlage oder mit einem erneuten Besuch beim beziehungsweise durch ein erneutes Telefonat mit dem Antragsteller.

Gut gerüstet für den erneuten Termin

Pflegebedürftige sollten für den Folgetermin alle medizinischen Unterlagen bereithalten - "gegebenenfalls auch ein Pflegetagebuch", sagt Ulrike Kempchen. So kann sich der Gutachter ein umfassendes Bild von der Situation machen, ehe er seine Empfehlung an die Pflegekasse weiterleitet. Folgt sie dem Widerspruch, bekommen Pflegebedürftige einen positiven Bescheid. Das ist die sogenannte Abhilfe.

Verfehlt der Widerspruch sein Ziel, erlässt die Pflegekasse einen Widerspruchsbescheid. Pflegebedürftige können dagegen klagen. Wer vor das Sozialgericht ziehen will, muss das innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids tun.

© dpa-infocom, dpa:210114-99-23486/4

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: