Prozesse:Tödlicher Sturz aus Fenster: Verhandlung über Schmerzensgeld

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt über Schmerzensgeldansprüche einer Witwe. Foto: Uli Deck/dpa /dpa (Foto: dpa)

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Karlsruhe/Bochum (dpa) - Nach dem tödlichen Sturz eines dementen Mannes aus dem Fenster eines Pflegeheims verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) heute über Schmerzensgeldansprüche der Witwe.

Ihr 1950 geborener Ehemann war im Sommer 2014 aus einem Dachfenster im dritten Obergeschoss der Bochumer Einrichtung gestürzt und Monate später an den Folgen der Verletzung gestorben.

Die Witwe als Miterbin möchte von dem Heimbetreiber mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld plus Zinsen. Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm als vorherige Instanzen haben ihr das Geld verwehrt. Dagegen geht die Frau in Karlsruhe vor. Ob es schon am Donnerstag ein Urteil gibt, ist offen (Az. III ZR 168/19).

Die Witwe argumentiert nach BGH-Angaben, das Heim habe keine ausreichenden Schutzvorkehrungen getroffen. Der Abstand zwischen Fußboden und Fenster habe 1,20 Meter betragen. Vor dem Fenster hätten sich ein 40 Zentimeter hoher Heizkörper sowie in 70 Zentimetern Höhe eine Fensterbank befunden. Das Fenster sei nicht gesichert gewesen, so dass der demente Mann es problemlos habe öffnen können. Auch hätten Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung des Mannes vorgelegen.

Die bisherigen Instanzen unterstützten hingegen die Sicht des Heimbetreibers, wonach nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Demenzpatient aus dem Fenster klettert. Der Sturz habe sich im "normalen, alltäglichen Gefahrenbereich" ereignet. Die Firma habe weder ihre vertraglichen Obhutspflichten noch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt, entschieden die Gerichte. Die Pflichten der Heime seien zudem begrenzt und müssten "mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar" sein.

In seinem Urteil räumt das OLG zwar ein, dass Heizkörper und Fensterbank "quasi als Leiter den Aufstieg erleichtert" hätten. "Allein aufgrund dieser Kletterhilfen mussten die Mitarbeiter der Beklagten auch nicht damit rechnen, dass ein Bewohner, insbesondere der Erblasser aus dem Fenster hinauszusteigen versuchen würde." Auch wenn der Mann zuletzt viel Freude an Aufenthalten im Garten gehabt habe, hätten die Heimmitarbeiter nicht die Besorgnis haben müssen, dass er über das Fenster versuchen würde, in den Garten zu gelangen - zumal man diesen vom Fenster seines Zimmers aus gar nicht sehe.

Die SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gGmbH wollte im Vorfeld des Verfahrens auf Nachfrage keine Stellungnahme abgeben. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz machte der Klägerin wenig Hoffnung: Für Angehörige sei der Klageweg oft aussichtslos, sagte Vorstand Eugen Brysch der Deutschen Presse-Agentur im Vorfeld der Verhandlung. Jedes Bundesland regele in einer eigenen Bauordnung den Schutz von Pflege- und Hilfsbedürftigen. Eine entscheidende Rolle spiele dabei, ob es sich um einen Neubau handele.

"Deshalb sind in den über 15 000 Pflegeheimen Absturzsicherung, Verbrüh- und Brandschutz praktisch unterschiedlich geregelt", erklärte Brysch weiter. "Da auch die Garantenpflicht der Träger eher löchrig ist, wird es kaum Einrichtungen geben, die schadensersatzpflichtig werden." Selbst der Nachweis einer individuellen Schuld durch eine Pflegekraft verlaufe meist im Sande.

© dpa-infocom, dpa:210114-99-18283/2

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