Gesundheit:Sperrstunde und weniger Menschen bei Feiern in Niedersachsen

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Hannover (dpa/lni) - Mit der neuen Corona-Verordnung gilt für Niedersachsen von Freitag an auch eine Sperrstunde. Sie gilt zwischen 23.00 und 6.00 Uhr, wenn eine Kommune über dem kritischen Wert von 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche liegt. Steigt der kritische Wert auf 50, dürfen Gastronomiebetriebe zudem keine alkoholischen Getränke mehr außer Haus verkaufen. Ab dem kritischen Wert von 35 müssen zudem unter freiem Himmel Masken getragen werden, wenn Menschen auf engem Raum zusammenkommen.

MASKENPFLICHT

In der Öffentlichkeit unter freiem Himmel ist eine Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht, wo Menschen dichter zusammenkommen. Sie gilt bei einer Inzidenz von 35 als eine Empfehlung. Liegt sie bei 50, wird daraus eine Pflicht.

PRIVATE FEIERN

Nach wie vor dürfen 25 Personen an privaten Feiern in der Wohnung oder in eigenen geschlossenen Räumlichkeiten bei einer Inzidenz unter 35 teilnehmen. Steigt die Inzidenz, sind nur noch 15 zulässig. Dies gilt auch im eigenen Garten. Welcher Wert gilt, steht auf https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Inzidenz-Ampel/. Wenn die Inzidenz auf 50 steigt, dürfen Feiern nur noch mit bis zu zehn Menschen ausgerichtet werden. Sie dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige. Zu Feiern an öffentlich zugänglichen Orten bei einer Inzidenz von 50 dürfen nun nur noch zehn Menschen kommen.

KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN

Kontaktbeschränkungen gelten nun auch wieder unter freiem Himmel: Bei einer Inzidenz über 50 dürfen maximal zehn Personen (mit Mindestabstand) zusammenkommen - maximal aus zwei Haushalten oder Angehörige.

VERANSTALTUNGEN

Wenn die Infektionszahlen so hoch sind, ist die Besucherzahl bei Veranstaltungen mit sitzendem Publikum auf 100 beschränkt. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Veranstalter mit dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vereinbart haben. Bei einer Inzidenz von 35 ist es eine Soll-Vorschrift.

SPERRSTUNDE

Die Sperrstunde gilt von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Sie ist bei einer Inzidenz von 50 verpflichtend und ohne Ausnahme. Gastronomiebetrieben ist es jenseits der Sperrzeit untersagt, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben. Ab einer Inzidenz von 35 können in Ausnahmefällen abweichende Regelungen getroffen werden.

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