Familie:Masernimpfpflicht gilt auch bei Wechsel der Kita

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Bautzen(dpa/tmn) - Wechselt ein Kind von einer Tagesmutter in eine Kita, muss es in der Regel gegen Masern geimpft werden. Ein Aufschub bis zum 31. Juli 2021, den das Gesetz in bestimmten Fällen vorsieht, ist nicht möglich. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden ( Az.: 3 B 233/20), wie die  Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

In dem verhandelten Fall sollte ein Kind von einer Tagesmutter in eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde wechseln. Seine Eltern verlangten eine Betreuung bis zum 31. Juli 2021, ohne dass sie einen Impfschutz oder seine Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Ihr Antrag auf eine entsprechende einstweilige Anordnung blieb jedoch erfolglos. Laut Infektionsschutzgesetz darf eine Person, die älter als ein Jahr ist, nur dann in einer Gemeinschaftseinrichtung – etwa einer Kita – betreut werden, wenn sie gegen Masern geimpft ist, gegen die Krankheit immun ist oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann.

Weiterhin schreibt das Gesetz vor, dass Menschen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, einen Nachweis erst bis 31. Juli 2021 vorlegen müssen. Dieser Aufschub gilt jedoch nicht bei einem Wechsel zwischen Gemeinschaftseinrichtungen, begründeten die Richter. 

© dpa-infocom, dpa:201021-99-23709/2

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