Verbraucherschutz:Gericht verbietet heimlichen Datentransfer über Facebooks Like-Button

Verbraucherschutz: Künftig nur mit Zustimmung des Nutzers: "Gefällt mir"-Zeichen, hier am Eingang zum Facebook-Gelände in Menlo Park, Kalifornien.

Künftig nur mit Zustimmung des Nutzers: "Gefällt mir"-Zeichen, hier am Eingang zum Facebook-Gelände in Menlo Park, Kalifornien.

(Foto: AP)
  • Das Landgericht Düsseldorf gibt Verbraucherschützern recht, die sich gegen den Facebook-Knopf "Gefällt mir" auf den Seiten eines Kleidungshändlers wehren.
  • Der Nutzer erfahre von der Verwertung seiner Daten für Werbezwecke nichts und müsse dafür nicht einmal bei Facebook registriert sein.
  • Kritiker werfen den Verbraucherschützern vor, einen essenziellen Bestandteil des Internets anzugreifen.

Wenn Unternehmen "Gefällt mir"-Buttons von Facebook auf ihren Internetseiten platzieren, dürfen sie die dadurch gesammelten Kundendaten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers an das soziale Netzwerk weitergeben. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Unternehmen müssten den Seitenbesucher über die Weitergabe von Daten aufklären, erklärte das Gericht und gab damit Verbraucherschützern recht.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen den Bekleidungshändler Peek & Cloppenburg geklagt, weil das soziale Netzwerk schon beim Aufrufen von Webseiten Daten über das Surfverhalten des Kunden bekomme. Es geht um die Webseite Fashion ID, über die der Händler Kleidung verkauft.

Der Nutzer erfahre von der Verwertung seiner Daten für Werbezwecke nichts und müsse dafür nicht einmal bei Facebook registriert sein. Die Klage ist Teil einer Kampagne gegen Unternehmen, die den Button einbinden. Die Verbraucherschützer starteten sie, nachdem Klagen von Datenschützern gescheitert waren, die sich direkt gegen Facebook richteten(hier die Argumentation der Verbraucherschützer).

Den "Like"-Button können beispielsweise Unternehmen auf Webseiten platzieren. Damit setzt Facebook sogenannte Cookies auf die Rechner der Seitenbesucher, selbst wenn diese nicht bei dem sozialen Netzwerk registriert sind, heißt es bei der Verbraucherzentrale. Zudem werde die IP der Nutzer an Facebook weitergeleitet. Das widerspreche deutschen und europäischen Datenschutzstandards, die eine Weitergabe stets nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer erlaubten. Ob IP-Adressen als personenbezogene Daten gelten und ihre Speicherung damit datenschutzrechtlich wirklich problematisch ist, ist unter Juristen allerdings umstritten.

Vier von sechs Unternehmen haben ihre Praxis bereits geändert

Insgesamt hatte die Verbraucherzentrale NRW sechs Unternehmen wegen des "Like"-Buttons abgemahnt. Klage wurde auch gegen das Bonus-System Payback eingereicht, das Verfahren vor dem Landgericht München läuft noch. Das Hotelportal HRS und der Tickethändler Eventim hatten Unterlassungserklärungen abgegeben. Beiersdorf nutzt die Funktion dem Anwalt der Verbraucherzentrale zufolge nicht mehr. Der Discounter Kik verwende mittlerweile eine technische Lösung, mit der keine automatische Übermittlung von Daten erfolge.

Kritik am Anliegen der Verbraucherschützer

Facebook erklärte in einer Stellungnahme, dass sich die Entscheidung nur auf eine bestimmte Webseite beziehe und Peek & Cloppenburg den Button dort nicht mehr auf die beanstandete Weise einbette. Gerichtsurteile änderten nichts daran, dass der Like-Button "ein wichtiger Teil des internets" sei.

Kritiker der Verbraucherschützer wie der Journalist Mario Sixtus werfen ihnen ebenfalls vor, mit ihren Klagen einen essenziellen Bestandteil des Internets anzugreifen: die Zusammensetzung von Webseiten aus einzelnen Elementen auch fremder Seiten (in diesem Fall einem Like-Button auf der Seite der Kaufhauskette). Wenn sie diese Logik konsequent umsetzen würden, müssten die Verbraucherschützer auch gegen Abermillionen Seiten vorgehen, die Karten von Google Maps eingebettet haben oder Youtube-Videos, denn auch die sammelten für einen Konzern Daten. Polemisch schrieb Sixtus vergangenes Jahr: "Verbraucherzentrale NRW verklagt das Internet."

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