Verbraucherrechte im Internet:Strategien gegen Abzock-Fallen

Wer dreiste Mahnungen wegen vermeintlicher Internet-Einkäufe erhält, sollte vorsichtig sein: Neben dreisten Abkassier-Briefen drohen nun auch ein negativer Schufa-Eintrag. Doch es gibt Gegenmaßnahmen.

Internet-Nutzern, die in einer versteckten Abo-Falle gelandet sind, droht zu allem Überfluss zusätzlicher Ärger: Neben dreisten Abkassier-Briefen dubioser Firmen kann jetzt auch ein negativer Eintrag bei Auskunfteien wie der Schufa dazukommen. Und zwar dann, wenn Angeschriebene nicht reagieren, wie Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen sagt.

Internetabzocke

Mann vor Computer: Es gibt Auswege aus Abo-Fallen.

(Foto: iStock)

Die Juristin rät daher eindringlich: Wer unberechtigte Zahlungsaufforderungen von Firmen wie der Mainzer Antassia GmbH oder der Frankfurter Premium Content GmbH am Hals hat, sollte sich schriftlich dagegen wehren - und zwar nachweislich.

Gleiches gelte für Post von Inkassobüros sowie Anwälten. Grund für die Umstände sei die im April beschlossene Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz, erklärt Dittrich.

Demnach können Firmen säumige Zahler dann an Auskunfteien melden, wenn nach einer zweimaligen Zahlungsaufforderung keine Zahlung einging. Im Folgenden Tipps, wie Abkassier-Versuche ins Leere geleitet werden können.

- Auf jeden Fall wehren: Wer nichts bestellt hat, muss auch nicht zahlen, versichert Tatjana Halm von der bayrischen Verbraucherzentrale. Die meisten Betroffenen werden mit 96 Euro, manchmal auch mit über 160 Euro zur Kasse gebeten.

Sie wollten vermeintlich kostenfreie Leistungen im Internet abrufen wie etwa das Open-Office-Programm, Routen-Planer oder Google Earth, landeten aber in einer versteckten Abo-Falle. Auch wenn sich die Angeschriebenen hundertprozentig sicher seien, dass sie niemandem Geld schulden, sollten sie aktiv widersprechen, sagt Dittrich. Und auf keinen Fall zahlen.

- Musterbriefe nutzen: Auch wenn es Mühe macht und Porto anfällt, wichtig ist, dass Betroffene ein Einschreiben schicken und darin ausdrücklich der Zahlungspflicht sowie des angeblichen Vertragsschlusses widersprechen. Musterbriefe gibt es bei allen Verbraucherzentralen oder online unter www.Vzhh.de. Wer schreibt, dass er nicht zahlen wird, habe in der Regel nichts zu befürchten, sagt Halm.

- So ist die Rechtslage: Nur wenn sich zwei Parteien einig sind über Preis und Inhalt einer Leistung, kann ein Vertrag zustande kommen. Das ist bei den versteckten Kostenfallen in Internet aber nicht der Fall. Der Preis wird dort nicht klar angezeigt.

Was tun bei weiteren Mahnungen?

- Unterschieben geht nicht: Das bestätigten bereits mehrere Gerichte, unter anderem das Amtsgericht München (AZ 161 C 23695/06). Wer Geld will, muss zudem erst einmal beweisen können, dass ein wirksamer Vertrag zustande kam. "Und das kann die Gegenseite in der Regel nicht", erläutert Halm.

- Wenn die Mahnungen nicht enden: Wurde mindestens einmal nachweislich widersprochen, können neue Ankündigungen von Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Bankkonten-, Lohn- und Rentenpfändung oder Schufa-Einträgen in der Regel beiseite gelegt werden, erklärt Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch dann, wenn darauf in dicken Lettern gleich "Gerichtliches Mahnverfahren" oder "Gericht und Pfändung stehen bevor" prangt, wie seit neustem üblich.

Unseriöse Firmen geben nach einer Weile auf, weil sie für den nächsten Schritt - den gerichtlichen Mahnbescheid - finanziell in Vorleistung gehen müssten. Wer will, könne aber damit drohen, die Geldforderung juristisch prüfen zu lassen. Die Anwaltskosten dafür müsste die Gegenseite übernehmen. "Das wirkt oft Wunder", sagt Castello.

- Vorsicht, Ratenzahlung: Wer Vorschläge zum "Abstottern" der Rechnung bekommt, sollte auf keinen Fall unterschreiben. Ratenvereinbarungen werden häufig frech mit den Mahnschreiben verschickt, um den angeblichen Schuldnern die Zahlung "leichter" zu machen. Mit einer Unterschrift wird die Forderung anerkannt. Auch unbegründete Rechnungen müssen dann bezahlt werden.

- Tipp für Minderjährige: Sind Kinder oder Teenager in eine Abo-Falle getappt, etwa über My-downloads.de, sollten Eltern ebenfalls zurückschreiben und die Zahlung verweigern, obwohl die angeblichen Verträge doppelt unwirksam sind. Minderjährige dürfen Abonnements nur mit Zustimmung der Eltern abschließen. Diese müssen also nicht für ihren Nachwuchs haften.

Sie sollten sich auch nicht ins Bockshorn jagen lassen, wenn mit Strafanzeige gedroht wird, weil die Kleinen vielleicht beim Alter geschummelt haben. Das ist nicht verboten. Das Risiko falscher Angaben trägt der Anbieter.

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