Urteil zu Internet-Providern:EU-Gericht verbietet Filesharing-Filter

Müssen Provider Internetsperren errichten, um illegale Downloads ihrer Kunden zu verhindern? Ein belgisches Gericht erlaubte eine solch drastische Maßnahme zum Schutz des Urheberrechts - und brachte damit Internet-Anbieter gegen sich auf. Nun hat der Europäische Gerichtshof das Urteil in einer richtungsweisenden Entscheidung kassiert.

Befürworter von Internet-Filtern haben eine in Europa eine Niederlage erlitten: Internetprovider können nicht zum Einbau elektronischer Filter gezwungen werden, um das unzulässige Herunterladen etwa von Musikdateien zu verhindern. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines belgischen Internetproviders in einem nun verkündeten Urteil.

Copyright-Zeichen

In Sachen Filesharing hat der Europäische Gerichtshof ein richtungsweisendes Urteil gefällt.

(Foto: iStockphoto)

Demnach dürfen solchen Diensteanbietern keine allgemeinen Überwachungspflichten auferlegt werden. Zudem müsse das Recht auf freien Datenaustausch gewahrt bleiben, entschied der EuGH (Az: C 70/10).

Die Kontrolle des Internets auf sogenanntes "Filesharing" zwischen einzelnen Computern dürfe nicht vorgeschrieben werden, weil dies auch zur Sperrung von zulässiger Kommunikation führen könne. Zudem seien solche Filter eine unzulässige Belastung der Internet-Anbieter.

Im aktuellen Fall hatte die belgische Gesellschaft zur Verwertung von Musikrechten, das GEMA-Pendant SABAM, geklagt, weil Internetnutzer Musik über den Provider Scarlet heruntergeladen hatten, ohne die Musik zu bezahlen. Sie nutzten dafür ein sogenanntes Peer-to-Peer-Programm. Damit können Nutzer direkt Verbindung zu Rechnern anderer Nutzer aufnehmen, um mit diesen Daten auszutauschen - zum Beispiel Musikdateien. Filesharing-Protokolle wie BitTorrent werden aber auch für die legale Verbreitung großer Datenmengen genutzt.

Überwachungssystem auf eigene Kosten

Der Provider war zunächst von einem belgischen Gericht verpflichtet worden, elektronische Sperrfilter einzubauen. Auf die Berufung des Providers entschied der EuGH nun, dass solch eine aktive Überwachung sämtlicher Kundendaten einer "allgemeinen Überwachung" gleichkomme, die mit der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar sei.

Das höchste EU-Gericht entschied, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verbiete eine allgemeine Überwachung der im Netz übermittelten Informationen. Das Recht auf geistiges Eigentum sei zwar in der Charta der Grundrechte verankert. Doch bedeute dies nicht, "dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre".

Die Einrichtung eines Filtersystems führe auch zu einer "qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit" des Internet-Anbieters. Ihm würde ein "kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes" Informatiksystem auf eigene Kosten aufgezwungen.

Sperrung zulässiger Inhalte möglich

Auch verstoße ein solcher Filter gegen den Schutz personenbezogener Daten. Überdies könne ein Filter möglicherweise nicht zwischen geschützten und nicht geschützten Daten unterscheiden - dies könne zur Sperrung zulässiger Inhalte führen. Allerdings erlaubt das Gericht weiterhin, bestimmte Seiten zu blockieren.

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco begrüßte die Entscheidung: "Dies ist ein richtungweisendes Urteil, das Europas Bürger und Unternehmen vor Willkürentscheidungen ohne gesetzliche Grundlage schützt", erklärte Vorstand Oliver Süme. "Alle Experten sind sich seit langem einig, dass Internetsperren reine Symbolpolitik sind - technisch sind sie wirkungslos und in wenigen Sekunden zu umgehen."

Auch eine Sprecherin der EU-Kommission sagte, das Urteil bringe für eine Neufassung der Richtlinie über geistiges Eigentum "wichtige Klärungen".

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