Senator-Filmverleih:Angriff auf Rapidshare

Lesezeit: 2 min

Ein deutscher Filmverleih geht juristisch gegen einen Umschlagplatz für Raubkopien vor - doch stößt dabei auf ein grundsätzliches Problem.

Johannes Boie

Der Senator Film Verleih probiert das Unmögliche. Er kämpft gegen die Verbreitung digitaler Kopien des erfolgreichen Filmes "Der Vorleser" im Internet. Vor dem Landgericht Hamburg erwirkte Senator eine einstweilige Verfügung gegen die deutsch-schweizerische Internetseite rapidshare.com.

Rapidshare: Plattform für private Inhalte oder für Raubkopien? (Foto: Screenshot: Rapidshare.com)

Zuvor hatte man sich gestritten: Senator verlangte eine Unterlassungserklärung, in der Vertreter von Rapidshare erklären sollten, den Film nicht mehr zum Herunterladen anzubieten.

Die Gespräche mussten scheitern, denn in dem Konflikt treffen nicht einfach zwei beliebige Firmen vor Gericht aufeinander. Vielmehr stehen sich in dieser Auseinandersetzung exemplarisch unterschiedliche Rechtsauffassungen gegenüber. Die Vertreter der klassischen Unterhaltungsindustrie legen sich mit den Abgesandten der digitalen Welt an. In der einen Welt werden Filme für sehr viel Geld verkauft, in der anderen per Mausklick kopiert.

Unbegrenzt Daten hochladen

Rapidshare liegt derzeit auf Platz 25 der am häufigsten besuchten Webseiten der Welt. Ihren Nutzern präsentiert sich die Seite simpel, sie ist kaum mehr als eine Eingabemaske. Das Besondere daran ist, dass jeder, der möchte, bei Rapidshare nahezu unbegrenzt Daten hoch- und herunterladen kann. Also auch ganze Filme, TV-Serien, CDs, Bücher und Bilder.

Anders als bei den berühmt-berüchtigten Torrent-Seiten, zu denen zum Beispiel die ewig umstrittene schwedische Webseite thepiratebay.com zählte, brauchen die Nutzer von Rapidshare keine zusätzlichen Programme, um Dateien hoch- oder herunterzuladen.

Der entscheidende Unterschied ist, dass sich die Datenmassen auf den Computern von Rapidshare nicht nach Stichwörtern durchsuchen lassen. Wer also einen bestimmten Film herunterladen möchte, muss die genaue Internetadresse kennen, unter der die entsprechende Datei auf den Rapidshare-Computern zu finden ist. Diese Adresse ist zunächst nur demjenigen bekannt, der die Datei hochgeladen hat.

Das alles muss man wissen, wenn man die Argumentation der Rapidshare-Pressesprecherin Katharina Scheid verstehen möchte. Die sagt: "Eine Urheberrechtsverletzung begeht einer unserer Nutzer erst dann, wenn er die Adresse bekanntmacht, mit der man eine urheberrechtlich geschützte Datei von unseren Computern herunterladen kann." ´

Das Hochladen alleine sei unproblematisch, solange das betreffende Lied oder der betreffende Film nicht ursprünglich von einem explizit kopiergeschützten Datenträger kopiert worden sei. Im Übrigen seien die Pflichten zur Überprüfung der Dateien, die die Nutzer von Rapidshare ins Internet stellen, in Deutschland nicht eindeutig definiert: "Nur wenn uns jemand auf einen Rechtsverstoß aufmerksam macht, müssen wir die Datei und die entsprechende Internetadresse löschen."

Vor Google nicht versteckt

Wer Rapidshare kennt, der weiß, dass der Service für seine Nutzer vor allem ein digitales Schlaraffenland voll urheberrechtlich geschützter Dateien ist. Kaum vorstellbar, dass der gigantische Datenverkehr ausschließlich zur Speicherung von Privatkopien oder zum Austausch urheberrechtlich nicht geschützter Werke verwendet wird. Zumal die Googlesuche nach einem aktuellen Filmtitel oder einem Musikalbum kombiniert mit dem Stichwort "rapidshare" häufig direkt zur eigentlich geheimen Adresse des jeweiligen illegalen Downloads führt.

Premiumnutzer lassen sich das 6,99 Euro pro Monat kosten. Dafür können sie über eine extrem schnelle Verbindung auf die über 10 Petabytes Daten zugreifen, die Rapidshare derzeit auf seinen Servern speichern kann.

Das entspricht dem Speicherplatz von 10486000 digitalisierten Hollywoodfilmen, wenn man mit sehr großen Dateien von hoher Bild- und Tonqualität rechnet. Die Server bedienen bis zu drei Millionen Nutzer parallel. Der Andrang ist aber so groß, dass Nutzer trotz der enormen Bandbreite oft in eine digitale Warteschleife verwiesen werden müssen.

© SZ vom 17.12.2009 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: