Süddeutsche Zeitung

Privatsphäre:EuGH-Generalanwalt will Zugriff auf Telefondaten erleichtern

  • Für Behörden könnte es in Zukunft leichter werden, bei Ermittlungen auf Telefondaten von Verdächtigten zuzgreifen.
  • Nach einem Vorschlag des Generalanwalts am EuGH sollen Behörden auch bei Ermittlungen minderschwerer Verbrechen auf persönliche Handydaten zugreifen dürfen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

In Sachen Datenschutz fährt der Europäische Gerichtshof (EuGH) seit Jahren eine strenge Linie. Im Dezember 2016 erklärte er eine umfassende und anlasslose Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten für rechtswidrig - mit der Folge, dass auch die deutsche Regelung vorerst ausgesetzt ist. Nun aber deutet sich eine gewisse Großzügigkeit an. Und zwar dort, wo es um Ermittlungen wegen konkreter Straftaten geht: Der Zugriff der Polizei auf relevante Kommunikationsdaten muss nicht auf schwere Straftaten begrenzt sein, meint der Generalanwalt des EuGH.

Auslöser des Verfahrens war ein Raubüberfall in Spanien. Das Opfer, erheblich verletzt, büßte Brieftasche und Handy ein. Die Polizei wollte sich vom Telekommunikationsanbieter die Nummern der Anrufe von dem gestohlenen Telefon übermitteln lassen, um dem Räuber auf die Spur zu kommen. Doch der Ermittlungsrichter lehnte ab, weil dies nur bei "schweren Straftaten" zulässig sei. Ein spanisches Gericht rief den EuGH an, um klären zu lassen, wie hoch der Gerichtshof die Hürden für den Datenzugriff legen würde. Der Vorschlag des Generalanwalts Hendrik Saugmandsgaard Øe lautet: Nicht besonders hoch.

Die Argumentation des EU-Juristen geht von den Urteilen des EuGH zu den Vorratsdaten aus, in denen diskutiert worden war, ob eine Speicherpflicht zur Bekämpfung schwerer Straftaten gerechtfertigt sein kann. In dem nun zu entscheidenden Fall, so der Generalanwalt, gehe es aber gerade nicht um das Anlegen eines großen Datenpools, sondern um eine "gezielte Maßnahme" im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung. Erhoben werden sollten Daten, die von den Providern ohnehin für eine gewisse Zeit gespeichert werden, etwa zu Abrechnungszwecken.

Ob sich der Vorschlag durchsetzt, ist nicht sicher

Der Zeitraum sei auf nur zwölf Tage begrenzt, und es gehe nur um Namen und Adressen einer begrenzten Gruppe von Teilnehmern. Kurzum: Ein vergleichsweise geringer Eingriff in Datenschutzrechte, der einem konkreten Zweck dient, nämlich, einen Räuber dingfest zu machen. Aus Sicht des Generalanwalts müssen solche Ermittlungsmaßnahmen nicht auf "schwere Straftaten" begrenzt werden. Der Zugriff sollte seiner Ansicht nach jedenfalls bei Straftaten erlaubt sein, die mindestens mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden können - so ist es im spanischen Recht geregelt.

Ob sich der Vorschlag des Generalanwalts durchsetzt, ist zwar nicht sicher; in manchen Fällen weicht der EuGH davon ab. Doch das Prinzip, das er formuliert, könnte durchaus der Logik der bisherigen Entscheidungen entsprechen. Dass eine umfassende Pauschalspeicherung ohne jeden Verdacht für unzulässig erklärt worden ist, würde gleichsam kompensiert durch eine gewisse Großzügigkeit beim Datenzugriff, wenn es um ganz konkrete Ermittlungen geht. Die deutschen Regeln zur Erhebung solcher Daten dürften danach wohl im Einklang mit EU-Recht stehen. Laut Strafprozessordnung ist den Ermittlern der Zugriff erlaubt, wenn es um einen Paragrafen aus einer langen, im Gesetz aufgeführten Liste geht - allesamt schwere oder mittlere Straftaten.

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