Mobilfunk:Urteil: E-Plus darf Datenflat nicht beliebig drosseln

Unbegrenztes Datenvolumen bei 56 kBit/s? Mit extremer Drosselung hat E-Plus einem Gericht zufolge ein Vertragsversprechen gebrochen.

Von Friedhelm Greis, Golem.de

Wer Internettarife mit "unbegrenztem" Datenvolumen verspricht, darf die Downloadgeschwindigkeit nach Überschreiten eines bestimmten Limits nicht zu drastisch drosseln. Das entschied das Landgericht Potsdam in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 14. Januar 2016 (PDF) und gab damit der Klage von Verbraucherschützern gegen den Mobilfunkanbieter E-Plus statt. Das Unternehmen hatte für seinen Tarif "Allnet Flat Base all-in" eine Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen versprochen. Allerdings wurde die Übertragungsrate nach einem Downloadvolumen von 500 MByte von maximal 21,6 MBit/s auf 56 kBit/s gedrosselt.

Diese Einschränkung um den Faktor 500 ging den Richtern zu weit. Eine solche Drosselung komme einer Reduzierung der Internetnutzung "auf 'null' gleich", heißt es in dem Urteil. "Gemessen daran, dass es heutzutage selbstverständlich ist, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos, Musikdateien, sogenannte Apps über Nachrichtendienste und soziale Netzwerke, wie Whatsapp, Instagramm, Facebook etc. in schneller Geschwindigkeit zu übertragen, [...] bedeutet eine Drosselung der Geschwindigkeit um das 500-Fache quasi eine Nicht-zur-Verfügung-Stellung der Internetnutzung."

Falsche Erwartungen geweckt

Daran ändere auch nichts, dass die Nutzer an eine Drosselung auf GPRS-Geschwindigkeit nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens gewöhnt seien. Denn die Leistungsbeschreibung "Datenvolumen unbegrenzt" erwecke bei den "Verkehrskreisen", zu denen sich das Gericht selbst zählte, die Erwartung, ein unbegrenztes Volumen mit "Highspeed-Geschwindigkeit" nutzen zu können.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßte die Entscheidung. "Für viele Kunden ist die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend, um zum Beispiel Nachrichten- und Musikstreamingdienste zu nutzen oder über soziale Netzwerke zu kommunizieren", sagte Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. "Das Internet kann bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden."

Kunde muss Leistungseinschränkung zustimmen

Als unzulässig wertete das Landgericht Potsdam auch eine Klausel, die E-Plus schon bei Vertragsschluss zu einer einseitigen Einschränkung der Leistung berechtigt hätte. E-Plus hatte sich vorbehalten, den Auftrag des Kunden zur Einrichtung des Mobilfunkanschlusses im Hinblick auf Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern abzulehnen. In diesem Fall sollte der Kundenauftrag trotzdem gültig bleiben. Von diesen Leistungen ausgesperrte Kunden wären somit für die Laufzeit von zwei Jahren an einen Vertrag gebunden, den sie in dieser Form möglicherweise nie gewollt hätten.

Dies ist nach Ansicht der Richter nicht statthaft. Ein Verbraucher dürfe nicht einseitig an einen Vertrag gebunden werden, der seinem Antrag gar nicht entspreche. Auch wenn es sich im Mobilfunk um ein Massengeschäft handele, müsse das Unternehmen den Kunden über die beabsichtigte Einschränkung informieren und ihm die Möglichkeit geben, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

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