Meinungs- und Informationsfreiheit:Polizei darf Nutzer auf Twitter nicht einfach blockieren

FILE PHOTO: People holding mobile phones are silhouetted against a backdrop projected with the Twitter logo in Warsaw

Nach den G-20-Protesten blockierte die Polizei Hamburg viele Twitter-Nutzer.

(Foto: REUTERS)
  • Nach den G-20-Protesten blockierte die Polizei in Hamburg zahlreiche Twitter-Nutzer.
  • Die Wissenschaftliche Dienste des Bundestages kommen zum Schluss: Bürger, die missliebige Meinungen äußern, dürfen nicht blockiert werden.

Von Hakan Tanriverdi

Martin Eberle will, dass die Polizei Frankenthal seine Kritik ernst nimmt. Der 31-jährige Informatiker verfolgt die Pressemitteilungen der Polizei über Twitter, um einen Überblick zu haben, was in der Region geschehe. Ihm missfallen vor allem Mitteilungen, die nach Unfällen veröffentlicht wurden, in denen Fahrradfahrer zu Schaden kamen. Zwischen den Zeilen, so Eberles Meinung, könne man lesen, dass die Radler selbst schuld seien, wenn sie keine Helme aufsetzten und sich Verletzungen zuzögen.

Also twitterte Eberle: "Ich habe kein Vertrauen mehr in die @Polizei_FT. Diese schützt und verharmlost Täter und verhöhnt die Opfer im Straßenverkehr." Das sei schon eine deutliche Aussage gewesen, sagt Eberle. Daraufhin wurde er geblockt, wie aus einer Privatnachricht der Polizei Frankenthal hervorgeht, die Eberle der SZ zur Verfügung stellte.

Nach G-20-Protesten kam Diskussion über Blockier-Praxis auf

Diese Auseinandersetzung zwischen einem Bürger und einer staatlichen Stelle wirft grundsätzliche Fragen auf, wie sich Polizei und andere Behörden online verhalten sollen. Dürfen sie Bürgern zum Beispiel den Zugang zu Informationen verwehren? Allgemein gültige Regeln, wie Behörden in sozialen Netzwerken mit Nutzern umgehen sollen, gibt es nicht.

Gerade im Umfeld der G-20-Proteste beschwerten sich Nutzer, dass sie die Polizei Hamburg blockiert habe. Diese rechtfertigte sich: Das Blockieren schneide niemanden von Informationen ab, denn Inhaber gesperrter Accounts könnten sich "einen weiteren Account anlegen und damit der Polizei Hamburg folgen", heißt es in der Stellungnahme.

Die Wissenschaftliche Dienste des Bundestages haben diese Frage in einer Ausarbeitung untersucht, die der Süddeutschen Zeitung vorliegt. Solche Analysen dienen Abgeordneten als Hilfestellung, um etwa für Gesetzgebungsverfahren informiert zu sein. Die Dienste kommen zu einem anderen Ergebnis als die Polizei in Hamburg: "Blockiert die Polizei bestimmte Beiträge oder Nutzer auf ihrem Kurznachrichten-Konto, greift dies grundsätzlich und je nach Fallgestaltung" in Grundrechte ein, heißt es dort. Genannt werden vier Grundrechte, darunter die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. Auch das Recht auf gleiche Teilhabe werde beschränkt.

Dabei sei es "unerheblich", dass man sich auch einen Zweitaccount anlegen und damit der Polizei folgen könne. "Gleichermaßen sinnwidrig wäre die Argumentation, dass ein behördliches Hausverbot einen Bürger nicht belaste, weil er unter falscher Identität die Amtsräume wieder betreten könne", heißt es. Die Polizei dürfe Accounts nur dann ausschließen, wenn dieser Schritt verhältnismäßig sei. "Die Polizei kann den Zugang eines Nutzers also nicht allein deshalb beschränken, weil der Nutzer eine missliebige Meinung äußert." Handle es sich um Straftaten, sei ein Blockieren jedoch ein legitimes Ziel.

Andrej Hunko, Bundestagsabgeordneter der Linken, kritisiert, dass es keine einheitliche und überprüfbare "Verfahrensregelungen" für Social-Media-Teams der Polizei gebe. "Die zuständigen Abteilungen müssen ihre Auftritte in sozialen Medien aus meiner Sicht neu starten."

Alternative: Stummschalten

Spricht man mit Polizisten aus Frankenthal, sagen diese: "Sie können mit uns auf einem Niveau diskutieren, auf dem wir auch Kritik dulden", erklärt ein Beamter am Telefon. "Aber wenn man die Arbeit der Polizei grundsätzlich in Frage stellt, nehmen wir uns das Recht heraus, die Informationsfreiheit für diese Person einzuschränken."

Der Fall Eberle sei "ein klassischer Fall von Meinungsäußerung", sagt Ulf Buermeyer, von der Bürgerrechtsorganisation Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Es gehe um abweichende Meinungen, es gebe daher keinen Grund für Polizeidienststellen, sich von so einer Kritik abzuschotten. Auch Buermeyer geht davon aus, dass mehrere Grundrechte eingeschränkt werden. Die GFF verschickte Musterklagen an Betroffene und plant, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, sofern das Blockieren nicht eingestellt wird.

Buermeyer sagt, dass Polizeidienststellen auch eine andere Option hätten: Nutzer stummschalten. Dann sieht das Social-Media-Team nicht mehr, was der Nutzer twittert. Der Nutzer hingegen kann der Polizei weiterhin folgen. Am Telefon sagt der Frankenthaler Polizist, dass er die Funktion nicht kenne, sie sich aber mal ansehen werde.

Linktipp: Die Journalisten von Netzpolitik.org haben einen Blick auf den rechtlichen Rahmen geworfen, der für twitternde Polizeidienststellen gilt.

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