Max Schrems:Warum Facebook keine Sammelklage fürchten muss

Lesezeit: 2 min

Max Schrems wollte die Ansprüche von 25 000 Facebook-Nutzern geltend machen. Dafür sehen die Richter des EuGH keine Grundlage - lassen aber einen anderen Weg offen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Max Schrems hat mit seiner Klage gegen Facebook beim obersten EU-Gericht einen kleinen Sieg errungen, mit seinem Hauptanliegen ist er jedoch gescheitert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies seinen etwas kühnen Antrag auf Zulassung einer Sammelklage ab.

Der umtriebige Österreicher hatte 2015 beim EuGH mit dem "Safe-Harbor-Urteil" einen spektakulären Erfolg gegen Facebook erzielt. In dem nun verhandelten Fall hatte er sich die Ansprüche von 25 000 Facebook-Nutzern abtreten lassen, um mit einer gebündelten Klage größere Prozesspower gegen den scheinbar übermächtigen Gegner aufzubauen. Der EuGH indes sieht in den EU-Vorschriften keine Grundlage für eine solche Sammelklage.

SZ JetztJura-Student gegen Facebook
:"Ich bin nicht Robin Hood"

Max Schrems wurde bekannt als "der Jurastudent, der erfolgreich Facebook verklagt hat." Was kann danach noch kommen?

Dieses Ergebnis war allgemein erwartet worden, nachdem Generalanwalt Michal Bobek im November die Zulassung einer solchen Sammelklage abgelehnt hatte - mit überzeugenden Argumenten. In der einschlägigen EU-Verordnung ist von einer Sammelklage nicht die Rede. Man hätte die Vorschriften schon sehr weitgehend interpretieren müssen, um daraus ein kollektives Klageinstrument zu destillieren.

Es gibt gute Argumente für eine Sammelklage

Dabei hatte Bobek sogar durchblicken lassen, dass es gute Argumente für eine Sammelklage gebe. "Es steht außer Zweifel, dass Sammelklagen dem effektiven gerichtlichen Schutz der Verbraucher dienen. Werden sie gut konzipiert und umgesetzt, können sie auch weitere systemische Vorteile für das Justizsystem wie eine geringere Notwendigkeit von Parallelverfahren aufweisen."

Das las sich schon fast wie ein Plädoyer für eine Sammelklage - die dem Generalanwalt zufolge aber allein durch eine politische Entscheidung eingeführt werden könne. Entsprechende Vorstöße der EU-Kommission seien allerdings im Sande verlaufen. "Ich denke nicht, dass es die Aufgabe der Gerichte (...) ist, in einem solchen Kontext zu versuchen, mit einem Federstrich eine Sammelklage für Verbraucherangelegenheiten zu schaffen."

Zwar würde eine solche Sammelklage den Ansprüchen mehr Durchschlagskraft verleihen. "Durch das gemeinsame Vorgehen würde das Prozessrisiko des einzelnen verringert - und damit seine Verletzlichkeit gegenüber einem Großkonzern", sagt der hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar. Er empfiehlt die Einführung auf EU-Ebene: "Die gemeinsame Durchsetzung von Verbraucherinteressen brächte gleichzeitig eine Stärkung auch der Datenschutzrechte Betroffener, dem das europäische Recht durchaus nahe treten sollte." Andererseits kann Schrems alle relevanten Argumente auch in seiner Solo-Klage vor den österreichischen Gerichten vorbringen. Den Weg dazu hat der EuGH nun frei gemacht.

Schrems darf in Österreich klagen

Denn nach dem Urteil gilt Schrems als "Verbraucher" und genießt damit das Privileg, vor der heimischen Justiz in Österreich klagen zu dürfen. Er muss sich nicht auf weit entfernte, rechtlich wie auch hinsichtlich der Kosten für ihn schwer überhaubare Gerichte etwa am Facebook-Sitz in Irland verweisen lassen.

Max Schrems
:"Facebook weiß, wer wie lange welchen Porno anschaut"

Seit sieben Jahren klagt Max Schrems gegen Facebook, jetzt entscheidet der EuGH in einem weiteren Fall. Hier erklärt der Jurist, warum er sich das antut. Und weshalb er noch immer einen Facebook-Account hat.

Interview von Simon Hurtz

Rechtlich war zwar längst klar, dass der "Gerichtsstand" für Verbraucher in ihrem eigenen Staat liegt. Weil Max Schrems aber als Datenschutzaktivist, Buchautor und Vortragsreisender mit seinen Aktivitäten ziemlich erfolgreich ist, hatte Facebook in Zweifel gezogen, ob er überhaupt noch als "Verbraucher" angesehen werden könne. Ein Argument, das der EuGH sehr klar zurückgewiesen hat. Denn eine solche Interpretation würde darauf hinauslaufen, ausgerechnet dem Verbraucher ein wichtiges Instrument des Rechtschutzes zu versagen, der eine wirkungsvolle Rechtsschutzstrategie entwickelt hat. Oder, in den Worten des EuGH: Dass jemand bei der Vertretung seiner Rechte "Expertise" erwerbe und "Engagement" zeige, nehme ihm nicht die Verbrauchereigenschaft.

Das Urteil zum Datenschutz selbst steht noch aus

Das EuGH-Urteil ist damit eine Zwischenetappe - der anspruchsvollere Teil steht noch bevor. Denn nun geht das Verfahren zurück an die österreichischen Gerichte, vor denen der Jurist Schrems dann all die inhaltlichen Einwände prüfen lassen kann, die er gegen Facebook vorbringt - wie die Weitergabe von Nutzerdaten an die NSA, das heimliche "Tracking" von Internetnutzern über Like-Buttons, die Frage der Wirksamkeit einer Nutzer-Zustimmung zur vielfältigen Datenverwendung.

Am Ende wird ein österreichisches Urteil stehen, das für Österreich verbindlich ist, für andere Staaten dagegen allenfalls als Anregung dienen kann. Es sei denn, die Gerichte rufen ein zweites Mal den EuGH an; dann könnte die Causa Schrems gegen Facebook EU-weite Geltung haben.

© SZ.de - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: