Löschantrag bei Google:Rache-Porno-Anbieter pocht auf eigenes Persönlichkeitsrecht

  • Craig B., der unautorisierte Nacktbilder verbreitete, sieht sein Urheberrecht verletzt.
  • Von Google fordert die Löschung von 23 Einträgen.
  • Die Einträge drehen sich um die Berichterstattung zur Löschung seiner Revenge-Porn-Seite.

Der ehemalige Betreiber einer Seite für Revenge-Porn pocht auf das Urheberecht um Bilder von sich aus dem Internet entfernen zu lassen. Craig B., der die Seite IsAnybodyDown.com betrieb, hat bei Google mehrere Löschanträge gestellt, wie The Verge berichtet. B. fordert den Suchmaschinen-Betreiber auf, 23 Einträge zu entfernen, die "unautorisierte Informationen" und Fotos von ihm enthalten. Sie alle fallen laut B. nicht unter die Fair-Use-Policy, eine Rechtsform im Urheberrecht, die Nutzung von Inhalten billigt, wenn sie im Zusammenhang mit öffentlicher Berichterstattung steht.

Die Ironie der Geschichte könnte kaum größer sein. B. wurde im Januar von der Federal Trade Commission (FTC) untersagt, weiter unautorisiertes Material in Form von Nacktbildern und Videos auf seiner Seite zu verbreiten. Die FTC schrieb, B. habe ein Betrugsschema entwickelt, in dem er die Nacktbilder von Frauen online stellte, die Opfer dann auf eine weitere, scheinbar unabhängige Seite leitete, und dort Geld für die Löschung verlangte. Der Service kostete zwischen zwei und fünfhundert Dollar.

Nun meint B., die Berichterstattung über seinen Fall sei unfair. In einer Pressemitteilung auf der Domain IsAnybodyDown.com schreibt er, dass er mit den Lösch-Anbietern nichts zu tun habe. Gleichzeitig verteidigt er jedoch beispielsweise Praxis, in der User Geld dafür bezahlt wurde, dass sie Nacktbilder einsenden - offensichtlich unautorisiert. B. ist der Ansicht, es handle sich dabei nicht um den Kauf von Revenge-Porn, sondern um einen Versuch, das vorhandene Material zu legalem Amateur-Porno zu machen.

Dass der Löschung bei Google stattgegeben wird, ist zu bezweifeln. Das Gesetz verlangt von Firmen wie Google Einträge zu löschen, wenn sie Material enthalten, das tatsächlich unter das Urheberrecht fällt. Bei B. scheint jedoch klar, dass es sich um einen Fall von Fair Use handelt.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: