Meinungsfreiheit und Hasskommentare:Irgendwann ist Schluss

Hass-Botschaft

Hass klickt gut. Bislang galt das Bundesverfassungsgericht als ultraliberal, wenn es um Meinungsfreiheit ging.

(Foto: Lukas Schulze/dpa)

Das Bundesverfassungsgericht erklärt, wann Wut im Internet nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Und dass sich Lokalpolitiker weniger gefallen lassen müssen als Bundesminister.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

In der Debatte darüber, wie man dem Hass im Netz Einhalt gebieten könne, deuten immer mal wieder einige Finger nach Karlsruhe. Mit seiner erzliberalen Linie zur Meinungsfreiheit, heißt es dann, entdecke das Bundesverfassungsgericht auch in üblen Hassposts gelegentlich einen Beitrag zum öffentlichen Diskurs, der nicht einmal dem Urheber aufgefallen sei. Richtig ist, dass das Gericht und der zuständige Richter Johannes Masing der Meinungsfreiheit eine breite Bahn gewähren. Unter den Bedingungen der sozialen Medien führt das mitunter zu grotesken Ergebnissen, die freilich eher von den unteren Instanzen produziert werden. Die Berliner "Drecksfotze"-Entscheidung gegen Renate Künast war so ein Beispiel. Nun hat Karlsruhe reagiert, mit einer Klarstellung in vier Beschlüssen.

Dabei räumt das Gericht mit einem Missverständnis auf. In den allermeisten Fällen geht es eben nicht um die sogenannte "Schmähkritik", also eine derart krasse Form der Beleidigung, die unter keinem Aspekt von der Meinungsfreiheit geschützt ist. Zwar kann sie vorkommen, übrigens auch im Internet und nicht nur in der "Privatfehde", wie es in der bisherigen Rechtsprechung immer hieß. Und zwar dann, wenn dort Menschen "ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden". Aber in den meisten Fällen greife diese Kategorie nicht. Dann sei eine umfassende Abwägung aller Umstände notwendig - und die Meinungsfreiheit genieße keineswegs automatisch Vorfahrt vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.

In einem der vier Verfahren geht es um einen Blog, über den ein vom Leben gebeutelter Mensch seinen Groll loswerden wollte. Seine Beziehung war in die Brüche gegangen, es folgte ein jahrelanger Streit um das Umgangsrecht mit seiner Tochter - den der Mann im Jahr 2012 verlor. Danach begann sein Feldzug gegen die bayerische Justiz, deren Vertreter er - gern auch mit Namen und Foto - als "asoziale Justizverbrecher" und "Kindesentfremder" titulierte. Er sah "strukturelle Korruption" und einen "rechtsradikalen Präsidenten" am Werk. Er brachte es auf 450 Blogbeiträge. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn zu einer kleinen Geldstrafe.

Bisher hat Karlsruhe selbst heftigste Äußerungen als Machtkritik durchgehen lassen

Das Verfassungsgericht hat das Urteil nun bestätigt. Das ist ein wenig überraschend, weil Karlsruhe sonst überall dort, wo man solche Angriffe mit einem zugedrückten Auge gerade noch als Machtkritik oder als "Kampf um das Recht" lesen kann, auch heftigste Äußerungen hinnimmt. Hier freilich war der Mann zu weit gegangen. Weil er die Justiz hartnäckig wieder und wieder an den Pranger gestellt habe, sei deren berufliche Integrität grundsätzlich in Frage gestellt worden.

Wichtig für die Abwägung sind dem Beschluss zufolge der Kontext, der inhaltliche Kern des Streits, die Emotionen in der Hitze des Gefechts - das kennt man schon. Hervorgehoben wurde aber dieses Mal die "spezifische Verbreitungswirkung durch das Internet". Es macht eben einen Unterschied, ob es sich um eine flüchtige Pöbelei im kleinen Kreis handelt - oder um eine schriftliche, mit Fotos garnierte Botschaft an zahlreiche Nutzer. Das Internet könne ein "die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium sein". Und die Entschuldigung, man habe etwas nur in der Wut des Moments eingetippt, findet Karlsruhe nicht überzeugend. Bei schriftlichen Äußerungen sei ein höheres Maß an Zurückhaltungen zu erwarten. Das gelte auch in den sozialen Netzwerken.

Dass harsche Worte nach wie vor zulässig bleiben, illustriert ein weiteres Verfahren, in dem der Kläger im bürokratischen Scharmützel um einen Steuerabzug einen Politiker als "rote Null" und "Genosse Finanzministerdarsteller" bezeichnet hat. Keine Beleidigung, fand Karlsruhe, so etwas müssen Politiker aushalten. Zugleich aber greift das Gericht die Kritik auf, dass vor allem Lokalpolitiker mitunter mit Hasskampagnen regelrecht aus dem Amt geschossen werden. Einem Bundesminister seien härtere Äußerungen zuzumuten, als einem Lokalpolitiker, schreibt Masings Kammer. Ihr Schutz gegen Angriffe in den sozialen Medien liege auch im öffentlichen Interesse. "Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist."

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