Recht auf Vergessenwerden:Google und die Wahrheit hinter dem Link

Ein User nutzt die Google-Suche auf einem Tablet

In welchen Fällen gilt das "Recht auf Vergessenwerden" im Internet? Der BGH hat entschieden.

(Foto: Lukas Schulze/dpa)

Es gibt kein automatisches "Recht auf Vergessenwerden" im Internet, stellt der Bundesgerichtshof fest. In der Frage, ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, hält er die Meinungsfreiheit hoch.

Von Mirjam Hauck

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Montag über zwei Klagen gegen Google entschieden, in denen es um das "Recht auf Vergessenwerden" ging. Die Kläger wollten, dass in der Trefferliste der Suchmaschine Links zu bestimmten negativen Online-Artikeln über sie nicht länger angezeigt werden (Az. VI ZR 405/18, Az. VI ZR 476/18).

Der BGH hat die beiden Fälle nun unterschiedlich beurteilt und damit klar gestellt, dass es gegenüber Suchmaschinenbetreibern wie Google kein automatisches "Recht auf Vergessenwerden" im Internet gibt. Ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, sei immer von einer umfassenden Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig.

In einem Fall hatte der frühere Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbandes für Mittelhessen geklagt. Er wollte, dass ältere Presseberichte über seine Erkrankung und ein Minus von einer Million Euro bei seinem Verband nicht länger gefunden werden. In den Artikeln wird sein voller Name genannt. Die Frankfurter Rundschau hatte 2011 über die Vorfälle in der Wohlfahrtsorganisation berichtet.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Kläger auf das Löschen der Links keinen Anspruch hat. So gilt seit Mai 2018 in der EU die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zwar enthält Artikel 17 der DSGVO umfassende Vorschriften zum Recht auf das Löschen personenbezogener Daten. Er verlangt allerdings auch eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Löschungsinteresse des Betroffenen.

Der BGH schreibt nun, dass nach diesen Grundsätzen die Grundrechte des Klägers zurückzutreten haben hinter denjenigen der Beklagten, in diesem Fall Google. Zusätzlich gehe es auch noch um die Interessen der Internetnutzer, also der Öffentlichkeit, und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane. Es ging also auch um die Meinungsfreiheit, die der Fall unmittelbar berühre.

Zweiter Fall an den EuGH

Im zweiten Fall sah sich ein Paar, das in der Finanzdienstleistungsbranche arbeitete, in Misskredit gebracht. Die beiden boten über verschiedene Firmen Geldanlagen an. Sie wollten erreichen, dass Google nicht länger kritische Berichte auf einer US-amerikanischen Seite über sie anzeigt, in denen unter anderem auch ein Foto des Paares zu sehen ist. Sie bezichtigen die Betreiber der Seite, sie erpresst zu haben und die negativen Artikel nur gegen Zahlung zu löschen.

Dieser Fall ist noch nicht zu Ende. Der BGH hat nicht über ihn entschieden, sondern ihn dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Zum einen sollen Europas höchste Richter nun klären, ob bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der verlinkten Tatsachenbehauptungen beispielsweise auch eine einstweilige Verfügung gegen den Inhalteanbieter - in diesem Fall die Webseite mit den negativen Artikeln - weiterhelfen könnte. Zum anderen sollen sie klären, ob die Anzeige eines kleinen Vorschaubildes auf Google erlaubt ist, wenn dieses ohne den Kontext der Webseite dargestellt wird, auf der das Original des Bildes veröffentlicht wurde.

In den Vorinstanzen hatten beide Klagen keinen Erfolg gehabt. Im Fall des Verbandsgeschäftsführers hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass es Google nicht generell verboten werden dürfe, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen. Das gelte auch, wenn diese Informationen über die Gesundheit der Person enthielten wie im Fall des Verbandschefs. Bei dem klagenden Paar hatte das OLG Köln befunden, dass die Beweislast die beiden selbst treffe. Google müsse nicht selbst prüfen, ob auf den Webseiten Lügen über sie verbreitet würden.

Die Fälle zeigen, wie komplex das "Recht auf Vergessenwerden" ist. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2014 sind Suchmaschinenbetreiber wie Google grundsätzlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Sie können deshalb verpflichtet sein, Links zu entfernen. Die Rechte der Betroffenen sind aber immer auch gegen andere Rechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung oder das Recht auf Informationsfreiheit abzuwägen.

In einer ersten Stellungnahme begrüßt Google die Gerichtsentscheidung im ersten Fall, im zweiten Verfahren will das Unternehmen die Urteilsbegründung zunächst abwarten.

2019 hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht für das globale Internet, sondern nur in der EU gilt. Google und andere Suchmaschinen müssen demnach generell Links auf EU-Bürger auf Nicht-EU-Domains wie Google.com nicht entfernen.

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