Urteil:Facebook darf nicht nach Belieben löschen

Menschen vor einem Facebook-Logo

Facebook darf nicht nach Gutdünken Beiträge von Nutzern löschen.

(Foto: Dado Ruvic/Reuters)
  • Facebook muss die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte so beachten wie der Staat. Das hat das Oberlandesgericht München (OLG) entschieden.
  • Vor Gericht ging es um eine umstrittene Äußerung einer AfD-Politikerin, die von Facebook mit Verweis auf die eigenen Gemeinschaftsstandards gelöscht wurde.
  • Das OLG erklärte nun, diese Bestimmung benachteilige die Nutzer auf unzulässige Weise.

Facebook darf nach einer einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts München beim Löschen von Kommentaren der Meinungsfreiheit seiner Nutzer keine engeren Grenzen setzen, als staatliche Stellen dies dürften.

Vor Gericht ging es um eine umstrittene Äußerung der bayerischen AfD-Politikerin Heike Themel, die von Facebook mit Verweis auf die eigenen Gemeinschaftsstandards gelöscht wurde. Mit der Löschung der Äußerung habe Facebook seine Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der Nutzerin Rücksicht zu nehmen, insbesondere ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit, heißt es in der Verfügung (Az.: 18 W 1294/18). Über den Beschluss vom 27. August 2018 hatte am Donnerstag zunächst die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet.

Themel war in einer hitzig geführten Debatte um einen Bericht über österreichische Grenzkontrollen auf Facebook als "Nazischlampe" bezeichnet worden. Sie hatte daraufhin einer Anwenderin, die diese Äußerung mit einem "Like" unterstützt hatte, unter anderem geschrieben: "Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen. Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir."

OLG München: Facebook muss Meinungsfreiheit achten

Das OLG München entschied nun, es wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn Facebook "gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (...) den Beitrag eines Nutzers (...) auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet." Facebook hat sich in seinen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, Kommentare zu löschen, "wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen".

Das OLG erklärte nun, diese Bestimmung benachteilige die Nutzer auf unzulässige Weise, weil sie die Löschung von Kommentaren letztlich ins freie Belieben von Facebook stelle.

Der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der die AfD-Politikerin in dem Rechtsstreit vertrat, wertete die einstweilige Verfügung "als Meilenstein im Kampf um die Meinungsfreiheit in den sozialen Medien". Facebook erklärte, die Verfügung liege noch nicht vor. "Sobald wir sie erhalten, werden wir sie prüfen", sagte eine Facebook-Sprecherin.

Facebook sei eine Plattform, auf der sich Menschen weltweit, über Grenzen hinweg, austauschen und Inhalte teilen könnten, die ihnen wichtig seien. "Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer erfolgen. Deshalb haben wir weltweit geltende Gemeinschaftsstandards, die festlegen, was auf Facebook erlaubt ist und was nicht."

Zur SZ-Startseite

Manipulation
:Tribunal für Twitter

Der Chef des Social-Media-Unternehmens und auch Facebook verteidigen sich vor dem US-Kongress gegen den Vorwurf, zu wenig gegen Wahlmanipulation zu unternehmen. Google drückt sich.

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: