Süddeutsche Zeitung

EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung:Im Namen der Kinder

An diesem Dienstag verkündet der EuGH sein Urteil zur Vorratsdatenspeicherung. Dass das Gericht seine traditionell datenschutzfreundliche Linie korrigiert, ist nicht ausgeschlossen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Selten dürften Europas Innenpolitiker und Sicherheitsbehörden so dringend auf ein Urteil gewartet haben. An diesem Dienstag verkündet der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg seine Entscheidung zur Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten - und die Politik erwartet nicht weniger als eine Korrektur der bisher sehr datenschutzfreundlichen Linie des Gerichtshofs.

Anlass sind drei Verfahren aus Frankreich, Belgien und dem Vereinigten Königreich. Wer vor gut einem Jahr die mündliche Verhandlung in Luxemburg verfolgt hat, der konnte zumindest einen oberflächlichen Eindruck davon gewinnen, wie groß der Druck der Politik auf den EuGH gewesen sein muss, sein Grundsatzurteil von 2016 zu revidieren. Damals hatte der Gerichtshof eine "allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten" untersagt - also genau das, was viele Sicherheitspolitiker für den Schlüssel zur Kriminalitätsbekämpfung in der digitalen Welt halten: Wenn man all die kommunikativen Verbindungen auf Vorrat gespeichert hat - so die Logik -, kann man sozusagen in die Vergangenheit schauen, sobald eine Straftat ruchbar wird. Die allgemeine Speicherpflicht muss wieder erlaubt werden, so lautete daher der eindringliche Appell der großen Mehrheit der EU-Länder.

Das Urteil kommt just in einem Moment, in dem die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland wieder Fahrt aufgenommen hat. Die deutsche Regelung der Speicherpflicht stammt aus dem Jahr 2015 und sieht Speicherpflichten von zehn Wochen für Verbindungs- und vier Wochen für Standortdaten vor. Gemessen an der sechsmonatigen Speicherpflicht, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 einkassiert hatte, war das ziemlich zurückhaltend. Allerdings sollten die Daten eben "anlasslos" gespeichert werden, also bei jedem Nutzer, unabhängig von Gefahren- oder Verdachtslagen - und genau diese anlasslose Speicherpflicht hat der EuGH untersagt. In der Folge wurde die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ausgesetzt und schlummerte vor sich hin. Bis vor einigen Monaten das Thema Kinderpornografie auf die Agenda drängte.

Im Juli forderten viele Innenminister eine Rückkehr zur Speicherpflicht, nicht nur aus den Reihen der Union. Auch Boris Pistorius (SPD) schloss sich dem Appell an. Vor vier Wochen machte Mecklenburg-Vorpommern unter Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, ebenfalls SPD, einen entsprechenden Vorstoß im Bundesrat. Es folgte der Ruf der Justizminister von CDU und CSU - fehlende Daten verhinderten die Aufklärung von Straftaten wie Kindesmissbrauch, beklagten sie. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) signalisierte vorsichtige Offenheit, soweit dies mit EU-Recht vereinbar sei. Die SPD-Vorsitzende Saskia Esken dagegen lehnt eine Vorratsdatenspeicherung ab.

Die große Koalition wird sich also, mit anderen Worten, sehr aufmerksam über das Urteil aus Luxemburg beugen. Um die trotz Nichtanwendung ja noch im Gesetz stehende Speicherpflicht zu retten, müsste der EuGH aber wohl den Schlussstein seiner Rechtsprechung herausbrechen - das Verbot der "allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung". Das wäre freilich eine Kehrtwende um 180 Grad und sähe zudem wie ein Kniefall vor der Politik aus. Kaum anzunehmen, dass der selbstbewusste Gerichtshof so weit geht. Zumal es hier um eine Fundamentalfrage der digitalen Welt geht, die längst unser kommunikativer Lebensraum ist: Lässt man Speicherpflichten ohne Anlass zu, dann öffnet man generell die Tür zur Schaffung wachsender Datenkonglomerate, mit denen der Mensch bis in den hintersten Winkel seiner Gedanken ausleuchtbar ist. Raum für eine Lockerung der EuGH-Rechtsprechung gäbe es dennoch. Das Verfassungsgericht zum Beispiel erlaubt umso tiefere Eingriffe in Grundrechte, je konkreter die Gefahren sind. Das hieße: Speicherung ja, aber nur mit Anlass.

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SZ vom 06.10.2020
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