Auch wenn ein Foto im Internet frei zugänglich ist, kann es nicht ohne neue Zustimmung des Fotografen auf einer anderen Website veröffentlicht werden. Das bedeutet: Wer ohne Erlaubnis Bilder von anderen Webseiten auf seine Seite stellt, verletzt Urheberrecht - auch wenn er dabei die Quelle angibt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden. (Az. C-161/17)
Worum ging es in dem Fall?
Um ein Foto, das auf der Homepage einer Gesamtschule im nordrhein-westfälischen Waltrop eingestellt worden war. Eine Schülerin hatte das Foto der spanischen Stadt Córdoba für ein Referat aus einem Reiseportal im Internet kopiert. Sie hatte das Portal auch als Quelle benannt. Mitsamt dem Foto wurde das Referat auf der Homepage der Schule veröffentlicht. Der Fotograf hatte deshalb dann das Land Nordrhein-Westfalen verklagt. Er wollte die Verwendung des Bildes verbieten lassen und 400 Euro Schadenersatz.
Er hatte den Betreibern des Portals erlaubt, auf ihrer Website das Foto zu veröffentlichen - auch ohne Nennung seines Namens. Für die Schule galt diese Erlaubnis seiner Meinung nach allerdings nicht. Durch die Kopie seien Urheberrechte verletzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) war sich nicht sicher und legte den Fall dem EuGH vor.
Warum ist das wichtig?
In dem Fall ging es darum, ob Bilder ohne Konsequenzen von Webseiten kopiert und wieder im Netz veröffentlicht werden dürfen. Der BGH wollte von den Luxemburger Richtern wissen, wie die Urheberrechtslinie der Europäischen Union in einem solchen Fall auszulegen ist. Handelt es sich auch dann um eine "öffentliche Wiedergabe", wenn ein Foto auf einer Website eingestellt wird, wenn dieses zuvor ohne Beschränkung und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Seite veröffentlicht wurde?
Der EuGH sagte nun: Ja, das zählt als erneute "öffentliche Wiedergabe". Denn dadurch werde das Bild einem "neuen Publikum" zugänglich gemacht. Und bei jeder Wiedergabe muss der Urheber vorher um Erlaubnis gefragt werden. Der EuGH machte hier auch einen Unterschied zwischen kopierten Fotos und Hyperlinks zu urheberrechtlichen Fotos. Denn Links, die Web-Adressen miteinander verbinden, seien nötig, damit das Internet "gut funktioniere". Das gelte nicht für das bloße Kopieren von Inhalten.
Der EuGH-Generalanwalt, der dem Gericht Empfehlungen gibt, hatte zuvor argumentiert: Das Foto sei "allen Internetnutzern frei und kostenlos zugänglich" und sei "ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule" veröffentlicht worden. Es sei also nicht als eigene öffentliche Wiedergabe zu werten. Das Gericht folgte ihm nicht und wollte auch für Schulen keine Ausnahme gelten lassen.