EuGH-Urteil:Leistungsschutzrecht wegen Formfehler nicht anwendbar

EuGH Luxemburg

Der EuGH in Luxemburg hat eine Entscheidung zum deutschen Leistungsschutzrecht gefällt

(Foto: dpa)
  • Das 2013 eingeführte deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverlage ist vom Europäischen Gerichtshof gekippt worden.
  • Es ist nicht anwendbar, da die Bundesregierung den Entwurf nicht vorab an die EU-Kommission übermittelt hatte.
  • Inzwischen gibt es einen neuen europäischen Rechtsrahmen.

Von Wolfgang Janisch

Wer über eine Suchmaschine nach Nachrichten im Netz sucht, entscheidet in der Regel anhand von Überschriften und den Textschnipseln darunter, welchen Artikel er lesen will. Um diese Textschnipsel gibt es seit Jahren einen Streit, der am Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof eine weitere Wendung genommen hat.

Es geht in diesem Streit um die Frage, ob sich Anbieter wie Google für die Textschnipsel gratis bei den Artikeln der Verlage bedienen dürfen. Und die Geschichte dieses Streits ist längst auch die Geschichte eines gesetzgeberischen Fehlversuchs.

Zunächst, im Jahr 2013, wurde die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger begleitet von einer bizarren Debatte, die mitunter den Eindruck erweckte, entweder werde damit der freie Informationsfluss im Internet oder das Pressewesen insgesamt geopfert. Je nachdem, ob sich Google oder die Verlegerseite durchsetzen würde. Dann schrieb die schwarz-gelbe Koalition ins Gesetz, fortan dürften nur noch kleinste Textausschnitte in den Vorschauen der Suchmaschinen angezeigt werden, alles andere müsse vergütet werden. Punkt für die Verlage. Oder?

Sechsjährige Schein-Existenz

Google ließ die Muskeln spielen. Das bedrohliche Szenario: Statt Textschnipseln, die zum Lesen einladen, wären eher abschreckende Textstummel zu sehen. Um mit ihren Presseerzeugnissen auch im Netz für die Leserschaft auffindbar und attraktiv zu bleiben, lenkten die Verleger überwiegend ein, indem sie den Suchmaschinen Gratislizenzen gewährten. Die Sorge, die Leser könnten ihre Presseportale nicht mehr finden und der Nachrichtenkonsum würde einbrechen, war zu groß.

Und nun, nach sechsjähriger Schein-Existenz eines wirkungslosen Gesetzes, folgte am Donnerstag ein Schlusspunkt von geradezu bürokratischer Kühle: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Gesetz von 2013 für unanwendbar erklärt, weil der damalige Gesetzgeber versäumt hatte, es gegenüber der EU-Kommission zu notifizieren, also offiziell vorzulegen.

Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft (VG) Media, die eigentlich dem Regelwerk zu mehr Wirksamkeit verhelfen wollte. Das Landgericht Berlin hatte den EuGH angerufen; bereits der EU- Generalanwalt hatte Ende 2018 die Auffassung vertreten, Deutschland habe die Notifizierungspflicht verletzt. VG-Media-Geschäftsführer Markus Runde nannte das Urteil "sehr formal und verfahrensorientiert". Der EuGH äußere sich nur zur Vergangenheit, nicht aber zur Zukunft, die nunmehr von der im April verabschiedeten EU-Urheberrechtsrichtlinie bestimmt werde. "Die Presseverleger bitten den deutschen Gesetzgeber daher, jetzt umgehend für Rechtssicherheit zu sorgen."

Recht wirkungsloses Gesetz

Die Notifizierungspflicht, muss man hinzufügen, mutet zwar tatsächlich wie eine lästige Formalie an, hat aber einen praktischen Sinn. Bestimmte "technische Vorschriften" müssen der Kommission informationshalber vorgelegt werden, damit nicht ein Mitgliedsstaat Sand ins große EU-Getriebe streut. Es gilt dann eine dreimonatige Stillhaltefrist, die Kommission kann Bedenken anmelden und den Entwurf womöglich für eine gewisse Zeit sperren.

Dass dies versäumt wurde, bringt das Gesetz nun nachträglich zu Fall. Was vielleicht nicht ganz so schlimm ist, weil es eben ohnehin recht wirkungslos geblieben ist. Außerdem sieht die nun auf europäischer Ebene verabschiedete Urheberrechtsrichtlinie ein Leistungsschutzrecht vor, das aus Sicht des Bundesjustizministeriums dem Gesetz vom 2013 im Wesentlichen entspricht.

Das harrt noch der Umsetzung. Das Ministerium hat die Stellungnahmen der Unternehmen und Verbände zum Gesetzgebungsverfahren veröffentlicht und will Tempo machen. Nach Prüfung des EuGH-Urteils wolle man zeitnah einen Gesetzentwurf vorlegen, teilte ein Sprecher mit. Die zeitliche Lücke zwischen dem missglückten Altgesetz und dem neuen Versuch dürfte also nicht allzu groß werden.

Was aber lässt sich aus den eher durchwachsenen Erfahrungen mit dem ersten Versuch lernen? Die Richtlinie prägt zwar die deutsche Umsetzung vor, allerdings gibt es Spielräume im Detail, und damit weiteres Potenzial für Streit. Worum sich der drehen könnte, lässt sich aus einigen Stellungnahmen bereits ablesen.

Nach Artikel 15 der Richtlinie soll die kostenlose Nutzung "einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge" erlaubt sein. Google und Youtube regen in ihrer Stellungnahme an, den Begriff "kurz" nicht so wörtlich zu nehmen: Das sei nicht primär eine quantitative Frage, "sondern in erster Linie eine qualitative". Untersuchungen hätten ergeben, dass der Textumfang, den Nutzer für die Einschätzung eines Suchergebnisses benötigen, erheblich variiere. "Kurz" bedeutet demnach nicht immer "kurz".

Praxistaugliche Lizenzierung

Wenig überraschend, dass VG Media das anders sieht. Die Vorschrift sei restriktiv auszulegen, weil nur so die Rechte der Presseverleger geschützt werden könnten. "Kurz" müsse daher bedeuten: Kürzer als derzeit. Die bisher übliche Praxis der unautorisierten Verwendung von Ausschnitten sei deshalb nicht als Beispiel einer erlaubnisfreien Nutzung anzusehen.

Auch die Aufgaben der Verwertungsgesellschaften dürften im Gesetzentwurf eine Rolle spielen, ebenso die Frage, wie sich eine Lizenzierung praxistauglich umsetzen lässt. Interessant wird für die Verlage auch die Frage sein, ob das Leistungsschutzrecht irgendwann Geld in die Kassen spült. Das IT-Portal golem.de hatte vergangenes Jahr beispielhaft anhand der Klickzahlen eines Monats auszurechnen versucht, wie hoch die Einnahmen ausfallen könnten, wenn man den von VG Media festgelegten Schlüssel zugrunde legt. Das Ergebnis fiel ziemlich ernüchternd aus.

Nur wenn man unterstellte, dass Google die Summe von jährlich 100 Millionen Euro an die Verlage zahlte, fielen dadurch nennenswerte Beträge an. Golem.de rechnet etwa bei der Verlagsgruppe Madsack mit 2,5 Millionen Euro, zu verteilen auf 15 Zeitungen. Rettung klingt anders. Wirklich profitieren würde demnach allein der Axel-Springer-Verlag - nicht von ungefähr ein Protagonist in der Debatte. Anders ausgedrückt: Auf dem Spiel steht weder das freie Internet noch die Presse. Es geht allein darum, den großen Kuchen ein klein wenig anders zu verteilen.

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