Ebay-Urteil:Unwissenheit schützt nicht vor Haftung

Sind Ebay-Mitglieder auch für Auktionen verantwortlich, die sie nicht selbst eingestellt haben? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ebay-Nutzer können für rechtswidrige Angebote haftbar gemacht werden, die andere von ihrem Konto aus ins Internet stellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Ebay-Urteil: Wer die Zugangsdaten seines Ebay-Accounts weitergibt, haftet auch für die Auktionen Anderer.

Wer die Zugangsdaten seines Ebay-Accounts weitergibt, haftet auch für die Auktionen Anderer.

(Foto: Foto: dpa)

Wer die Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei einem Internetauktionshaus an Unberechtigte gelangen lässt, hafte auch für deren Angebote, heißt es in dem Urteil. Damit gab das Karlsruher Gericht dem Schmuckhersteller Cartier recht.

Markenrecht verletzt

Die Ehefrau eines Ebay-Nutzers hatte über dessen Konto ein Halsband "Cartier Art" angeboten und damit die Markenrechte der Firma verletzt. Cartier klagte auf Unterlassung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht direkt gegen den bei Ebay angemeldeten Mann - zu Recht, befand der BGH.

Als Inhaber eines Mitgliedskontos habe er die "Gefahr einer Unklarheit" darüber geschaffen, wer sein Konto nutze. Deshalb hafte er sowohl für die Verletzung von Markenrechten als auch für Wettbewerbsverstöße. (Az: I ZR 114/06 vom 11. März 2009)

Damit hob der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auf, das die Cartier-Klage abgewiesen hatte, weil der Mann nichts von dem Angebot seiner Frau wusste.

Die aus Lettland stammende Frau hatte über das Account ihres Mannes in gebrochenem Deutsch das vermeintliche "Halzband Cartier" für 30 Euro angepriesen, "mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus".

Laut BGH muss das OLG nun prüfen, ob der Mann haftet, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Frau keinen Zugriff auf die Daten nehmen könne.

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